Grundversorgungspflicht Strom und Gas / Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmal zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzulegen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der Landesregulierungsbehörde mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 118 Abs. 3 EnWG ist die EWP Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas im Netzgebiet der EWP.
Grundlage für die Belieferung sind die Grundversorgungsverordnungen und die Netzanschlussverordnungen für Strom und Gas.
Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV und Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Strom)
Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV und Niederdruckanschlussverordnung - NDAV (Gas)


