Grundversorgungspflicht Strom und Gas / Ersatzversorgung
Feststellung des Grundversorgers gemäß §§ 36, 118 Abs. 3 EnWG
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der Landesregulierungsbehörde mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Gemäß § 118 Abs. 3 EnWG ist die EWP ab dem 01. Juli weiterhin Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität im Netzgebiet der EWP, dies gilt nicht für die von der EWP zum 01.01.2010 übernommenen Stromnetze in folgenden Ortsteilen: Uetz-Paaren, Marquardt, Satzkorn, Fahrland, Neu Fahrland, Groß Glienicke, Krampnitz, Saacrow, Golm und Kartzow.
Grundlage für die Belieferung sind die Grundversorgungsverordnungen und die Netzanschlussverordnungen für Strom und Gas.
Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV und Niederspannungsanschlussverordnung - NAV (Strom)
Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV und Niederdruckanschlussverordnung - NDAV (Gas)


