Die Ergänzenden Bedingungen und das Preisblatt der Energie und Wasser Potsdam GmbH (im Folgenden: EWP) gelten für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung (Niederspannungsnetz) und für die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Elektrizität.
I. Ergänzende Bedingungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Stand: 01. April 2011
1. Allgemeines
Die Ergänzenden Bedingungen treffen ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen, die in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) festgelegt sind. Sie sind neben den Allgemeinen Bedingungen Bestandteil der Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisse.
2. Weitere Bestandteile der Ergänzenden Bedingungen
Zu den Ergänzenden Bedingungen gehören auch die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB NS Nord). Diese sind in ihrer aktuellen Fassung
hier abrufbar.
3. Form der Beantragung des Netzanschlusses (zu § 6 Abs. 1 Satz 2 NAV)
Für die Beauftragung des Netzanschlusses sind die hierfür vorgesehenen Vordrucke der EWP zu verwenden, die bei der EWP erhältlich sind.
4. Kosten
Bei den nachfolgend angegebenen Kostenpositionen handelt es sich um Kostenpauschalen, die auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet wurden. Die EWP behält sich das Recht vor, im Einzelfall nach Aufwand abzurechnen. Davon macht sie insbesondere immer dann Gebrauch, wenn es sich bei dem Einzelfall um keinen vergleichbaren Fall im Sinne des Satzes 1 handelt, z.B. auch wenn aufgrund besonderer Umstände (z.B. Querung von Straßen, Baumstandorten oder anderen Medienträgern) höhere Kosten entstehen, die durch die Kostenpauschalen nicht abgedeckt werden. Soweit nicht anders angegeben, unterliegen die nachfolgend genannten Leistungen der Umsatzsteuer (*).
| Nettobetrag | Bruttobetrag | |
|---|---|---|
| 4.1. Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses (zu § 9 NAV) | ||
| Die nachfolgend aufgeführten Kostenpositionen 4.1.1. bis 4.1.6. werden je Netzanschluss berechnet. Dies gilt auch dann, wenn anstelle eines bisher bestehenden, nicht mehr leistungsfähigen Anschlusses mehrere neue Netzanschlüsse hergestellt werden. In keinem Fall enthalten die nachfolgend angegebenen Kostenpositionen die Kosten für die Montage und Demontage der Messeinrichtungen. Diese ergeben sich aus dem Preisblatt der EWP. |
||
| 4.1.1. Zeitlich befristete Netzanschlüsse (bis 200 A), z.B. Baustromanschlüsse | ||
| Herstellung und Demontage der Verbindung am Niederspannungsnetz zur Inbetriebsetzung und Außerbetriebsetzung eines zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzten Netzanschlusses bis 200 A, inklusive Freischaltung, An- und Abklemmen der Kabel, Wiederinbetriebnahme sowie An- und Abfahrten. | ||
| Anschluss bis 200 A: | 211,32 € | 251,47 € |
| 4.1.2. Netzanschluss innen (bis 100 A / bis 200 A) | ||
| Herstellung eines Netzanschlusses bis 100 A / bis 200 A in geeigneten Innenräumen, inklusive Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, Verlegung des Anschlusskabels, Montage und Anschluss des Hausanschlusskastens, Inbetriebsetzung. Für die Montage der Hauseinführung und deren Abdichtung gegen das Mauerwerk ist der Anschlussnehmer verantwortlich. | ||
| Anschluss bis 100 A mit einer Länge des Anschlusskabels bis 5 Meter: | 985,00 € | 1.172,15 € |
| Anschluss bis 200 A mit einer Länge des Anschlusskabels bis 5 Meter: | 1.228,00 € | 1.461,32 € |
| 4.1.3. Netzanschluss mittels Hausanschlusssäule (bis 100 A) | ||
| Herstellung eines Netzanschlusses bis 100 A in einer Hausanschlusssäule, inklusive Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, Verlegung des Anschlusskabels, Montage und Anschluss der Hausanschlusssäule sowie Inbetriebsetzung. | ||
| Anschluss bis 100 A mit einer Länge des Anschlusskabels bis 5 Meter: | 1.210,88 € | 1.440,95 € |
| 4.1.4. Netzanschluss mittels Zähleranschlusssäule (bis 100 A) | ||
| Herstellung eines Netzanschlusses bis 100 A in einer Zähleranschlusssäule, inklusive Verbindung des Anschlusses mit der Verteileranlage, Verlegung des Anschlusskabels, Montage und Anschluss des Hausanschlusskastens in der Zähleranschlusssäule sowie Inbetriebsetzung. Die Beistellung und Errichtung der Zähleranschlusssäule liegt in der Verantwortung des Anschlussnehmers. | ||
| Anschluss bis 100 A mit einer Länge des Anschlusskabels bis 5 Meter: | 985,00 € | 1.172,15 € |
| 4.1.5. Niederspannungs-Netzanschlüsse > 200 A | ||
| Die Herstellung von Netzanschlüssen mit einer Absicherung von mehr als 200 A wird nach Aufwand berechnet. | ||
| 4.1.6. Mehrlängen | ||
| Mehrlänge bei Anschlussleitungen von mehr als 5 Metern. | ||
| Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis 100 A: | 35,40 € | 42,13 € |
| Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis 200 A: | 41,40 € | 49,27 € |
| 4.1.7. Ermäßigung für Eigenleistungen Tiefbau | ||
| Ermäßigung auf die unter 4.1.2. bis 4.1.4. und 4.1.6. aufgeführten Kostenpauschalen für einen durch den Anschlussnehmer auf dem Grundstück des Anschlussnehmers geleisteten Tiefbauanteil. | ||
| Ermäßigung pro Meter: | 10,30 € | 12,26 € |
| 4.1.8. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer der unter 4.1.1. bis 4.1.6. aufgeführten Leistungen (z.B. erfolgloser Versuch der Inbetriebsetzung bei festgestellten Mängeln in der Anschlussnehmeranlage). | ||
| je vergebliche Anfahrt: | 62,31 € | 74,15 € |
| 4.2. Baukostenzuschuss (zu § 11 NAV) | ||
| Die EWP erhebt bei der Erstellung von Anschlüssen bzw. bei der Erhöhung der Anschlussleistung bestehender Anlagen von den Anschlussnehmern Baukostenzuschüsse (BKZ) in Höhe von 50 % der umlegbaren Gesamtkosten gemäß § 11 NAV. Dabei wird ein BKZ nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt. Für die Leistungsinanspruchnahme gilt die maximal zeitgleiche Leistung am Netzanschluss unter Berücksichtigung der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen. | ||
| Eine Nachberechnung des BKZ erfolgt, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht; dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Leistungsanforderung um mindestens 5 % gegenüber der ursprünglichen Leistungsanforderung erhöht. | ||
| 4.3. Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung (zu § 24 NAV) | ||
| 4.3.1. Unterbrechung | ||
| Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung inklusive An- und Abfahrt (Umsatzsteuer wird nicht erhoben). | ||
| an der Trennvorrichtung am Zählerplatz: | 65,00 € | - |
| durch physische zwangsweise Trennung am Anschlusskabel: | 382,13 € | - |
| 4.3.2. Wiederherstellung | ||
| Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung inklusive An- und Abfahrt. | ||
| an der Trennvorrichtung am Zählerplatz: | 65,00 € | 77,35 € |
| durch Wiederverbinden des Anschlusskabels: | 510,11 € | 607,03 € |
| Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung sind vor der Wiederherstellung zu ersetzen. | ||
| 4.3.3. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Durchführung / Erbringung einer der unter 4.3.1. und 4.3.2. aufgeführten Maßnahmen / Leistungen (z.B. Nichtanwesenheit oder verwehrter Zugang). | ||
| Vergebliche Anfahrt für Unterbrechung: | 62,31 € | - |
| Vergebliche Anfahrt für Wiederherstellung: | 62,31 € | 74,15 € |
5. Zahlung, Verzug, Mahnkosten (zu § 23 NAV)
Rechnungen über Kosten für alle in diesen Ergänzenden Bedingungen aufgeführten Leistungen und Maßnahmen werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang fällig, sofern nicht bei der einzelnen Kostenposition etwas Abweichendes ausgeführt ist.
Erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung) bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers/-nutzers (Umsatzsteuer wird nicht erhoben): je Mahnung 5,00 €.
6. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 01.04.2011 in Kraft und ersetzen die bisher gültigen Ergänzenden Bedingungen. Die EWP ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.
II. Preisblatt (gültig ab 01.04.2011)
| Nettobetrag | Bruttobetrag | |
|---|---|---|
| Die nachfolgenden Preise stellen Pauschalpreise für die jeweils aufgeführten Leistungen dar. Die EWP behält sich das Recht vor, im Einzelfall nach Aufwand abzurechnen. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet, soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. | ||
| 2.1. Arbeiten an Hausanschlüssen | ||
| 2.1.1. Auswechseln der Hausanschlusssicherung | ||
| Wechsel der Hausanschlusssicherung, verursacht durch Anschlussnehmer/-nutzer, inklusive An- und Abfahrt: | 65,82 € | 78,33 € |
| 2.1.2. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Durchführung einer Maßnahme nach 2.1.1. (z.B. Nichtanwesenheit oder verwehrter Zugang) | ||
| je vergebliche Anfahrt: | 62,31 € | 74,15 € |
| 2.2. Arbeiten an Mess- und Steuereinrichtungen | ||
| 2.2.1. Zählermontage | ||
| Montage, Wechsel oder Demontage einer Mess-/Steuereinrichtung, inklusive einmaliger Anfahrt. | ||
| Niederspannungs-Direktzähleinrichtung: | 41,61 € | 49,52 € |
| je weitere Niederspannungs-Direktzähleinrichtung am selben Netzanschluss ohne zusätzliche Anfahrt: | 16,83 € | 20,03 € |
| Direktzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung): | 115,86 € | 137,87 € |
| Wandlerzähleinrichtung SLP (Standardlastprofil): | 166,86 € | 198,56 € |
| Wandlerzähleinrichtung LGZ (Lastgangzählung): | 217,86 € | 259,25 € |
| Schaltuhr bzw. sonstige Schalt- und Steuereinrichtungen: | 35,70 € | 42,48 € |
| 2.2.2. Nachprüfung von Messeinrichtungen auf Verlangen des Kunden | ||
| Wechselstromzähler WS: | 133,74 € | 159,15 € |
| Drehstromzähler DS: | 161,99 € | 192,77 € |
| Wandlerzähleinrichtung SLP: | 336,24 € | 400,13 € |
| Lastgangzähleinrichtung LGZ: | 582,61 € | 693,31 € |
| 2.2.3. Erneuerung von Plomben | ||
| Wiederverplombung von nicht gemessenen Anlagenteilen der Anschlussnehmeranlage nach widerrechtlicher Entfernung der Plomben sowie An- und Abfahrt | 54,66 € | 65,05 € |
| 2.2.4. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung / Durchführung einer der unter 2.2.1. bis 2.2.3. aufgeführten Leistungen / Maßnahmen oder sonstiger Leistungen für Direktzählereinrichtungen LGZ oder Wandlerzählereinrichtungen SLP und LGZ (z.B. Nichtanwesenheit; verwehrter Zugang zum Zählerplatz; Zählerplatz nicht TAB-konform). | ||
| je vergebliche Anfahrt: | 69,96 € | 83,25 € |
| 2.2.5. Mahnkosten | ||
| je Mahnung: | 5,00 € | - |


