Die Ergänzenden Bedingungen und das Preisblatt der Energie und Wasser Potsdam GmbH (im Folgenden: EWP) gelten für den Netzanschluss von Letztverbrauchern an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck (Niederdrucknetz) und für die Nutzung dieses Anschlusses zur Entnahme von Gas.
I. Ergänzende Bedingungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Stand: 01. April 2011
1. Allgemeines
Die Ergänzenden Bedingungen treffen ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Bedingungen, die in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) festgelegt sind. Sie sind neben den Allgemeinen Bedingungen Bestandteil der Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisse.
2. Weitere Bestandteile der Ergänzenden Bedingungen
Zu den Ergänzenden Bedingungen gehören auch die Technischen Anschlussbedingungen Gas (TAB Gas). Diese sind in ihrer aktuellen Fassung
hier abrufbar.
3. Art des Netzanschlusses und Form der Beantragung (zu § 6 f. NDAV)
Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz anzuschließen soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. Die EWP ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen bzw. den Zählerausbau vorzunehmen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird bzw. die Abnahmestelle nicht mehr genutzt wird.
Der Anschlussdruck für Standardkunden beträgt entsprechend DVGW Arbeitsblatt G 260 für Gase der 2. Gasfamilie 18-24 mbar. Der Brennwert im Versorgungsgebiet liegt zwischen 8,4 und 13,1 kWh/m³. Für die Beauftragung des Netzanschlusses sind die hierfür vorgesehenen Vordrucke der EWP zu verwenden, die bei der EWP erhältlich sind.
4. Kosten
Bei den nachfolgend angegebenen Kostenpositionen handelt es sich um Kostenpauschalen, die auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet wurden. Die EWP behält sich das Recht vor, im Einzelfall nach Aufwand abzurechnen. Davon macht sie insbesondere immer dann Gebrauch, wenn es sich bei dem Einzelfall um keinen vergleichbaren Fall im Sinne des Satzes 1 handelt, z.B. wenn Anschlüsse nach Art, Lage und Dimensionierung vom Standard abweichen und durch die Kostenpauschalen nicht abgedeckt werden. Soweit nicht anders angegeben, unterliegen die nachfolgend genannten Leistungen der Umsatzsteuer.
| Nettobetrag | Bruttobetrag | |
|---|---|---|
| 4.1. Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses (zu § 9 NDAV) | ||
| Die nachfolgend aufgeführten Kostenpositionen 4.1.1. bis 4.1.3. werden je Netzanschluss berechnet. In keinem Fall enthalten die nachfolgend angegebenen Kostenpositionen die Kosten für die Montage und Demontage der Messeinrichtungen. Diese ergeben sich aus dem Preisblatt der EWP. | ||
| 4.1.1. Netzanschluss an das örtliche Verteilungsnetz (Anschlussnennweite bis DN 50) | ||
| Herstellung eines Netzanschlusses (Anschlussnennweite bis DN 50) an das örtliche Verteilungsnetz, inklusive Verlegung der Anschlussleitung und Abdichtung gegen das Mauerwerk, Montage und Anschluss des Gasdruckregelgerätes sowie Erstinbetriebsetzung. | ||
| Netzanschluss mit einer Länge der Anschlussleitung bis 5 Meter: | 1.238,00 € | 1.473,22 € |
| 4.1.2. Mehrlängen (Anschlussnennweite bis DN 50) | ||
| Mehrlänge bei Anschlussleitungen von mehr als 5 Metern. | ||
| Mehrlänge pro Meter für Anschlüsse bis Anschlussnennweite DN 50: | 37,90 € | 45,10 € |
| 4.1.3. Netzanschlüsse sonstiger Art | ||
| Die Herstellung von Netzanschlüssen anderer Art (z.B. Herstellung mit Anschluss bei der Errichtung des örtlichen Verteilungsnetzes; Anschluss mit Nennweite > DN 50) wird nach Aufwand berechnet. | ||
| 4.1.4. Ermäßigung für Eigenleistungen Tiefbau | ||
| Ermäßigung auf die unter 4.1.2. und 4.1.2. aufgeführten Kostenpauschalen für einen durch den Anschlussnehmer auf dem Grundstück des Anschlussnehmers geleisteten Tiefbauanteil. | ||
| Ermäßigung pro Meter: | 10,30 € | 12,26 € |
| 4.1.5. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung einer der unter 4.1.1. bis 4.1.3. aufgeführten Leistungen (z.B. erfolgloser Versuch der Inbetriebsetzung bei festgestellten Mängeln in der Anschlussnehmeranlage). | ||
| je vergebliche Anfahrt: | 62,31 € | 74,15 € |
| 4.2. Baukostenzuschuss (zu § 11 NDAV) | ||
| Die EWP erhebt bei der Erstellung von Anschlüssen bzw. bei der Erhöhung der Leistungsanforderungen bestehender Anlagen von den Anschlussnehmern Baukostenzuschüsse (BKZ) in Höhe von 50 % der umlegbaren Gesamtkosten gemäß § 11 NDAV. Für die Leistungsinanspruchnahme gilt die maximal zeitgleiche Leistung am Netzanschluss unter Berücksichtigung der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen. Eine Nachberechnung des BKZ erfolgt, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht; dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Leistungsanforderung um mindestens 5 % gegenüber der ursprünglichen Leistungsanforderung erhöht. |
||
| 4.3. Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung (zu § 24 NDAV) | ||
| 4.3.1. Unterbrechung | ||
| Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung inklusive An- und Abfahrt (Umsatzsteuer wird nicht erhoben). | ||
| an einer vorhandenen Absperrvorrichtung: | 65,00 € | - |
| durch physische zwangsweise Trennung an der Anschlussleitung: | 623,71 € | - |
| 4.3.2. Wiederherstellung | ||
| Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung inklusive An- und Abfahrt. | ||
| an einer vorhandenen Absperrvorrichtung: | 65,00 € | 77,35 € |
| durch Wiederverbinden der Anschlussleitung: | 689,75 € | 820,80 € |
| Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung sind vor der Wiederherstellung zu ersetzen. | ||
| 4.3.3. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Durchführung / Erbringung einer der unter 4.3.1. und 4.3.2. aufgeführten Maßnahmen / Leistungen (z.B. Nichtanwesenheit oder verwehrter Zugang). | ||
| Vergebliche Anfahrt für Unterbrechung: | 62,31 € | - |
| Vergebliche Anfahrt für Wiederherstellung: | 62,31 € | 74,15 € |
5. Zahlung, Verzug, Mahnkosten (zu § 23 NDAV)
Rechnungen über Kosten für alle in diesen Ergänzenden Bedingungen aufgeführten Leistungen und Maßnahmen werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang fällig, sofern nicht bei der einzelnen Kostenposition etwas Abweichendes ausgeführt ist.
Erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung) bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers/-nutzers (Umsatzsteuer wird nicht erhoben): je Mahnung 5,00 €.
6. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 01.04.2011 in Kraft und ersetzen die bisher gültigen Ergänzenden Bedingungen. Die EWP ist berechtigt, diese Ergänzenden Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ändern.
II. Preisblatt (gültig ab 01.04.2011)
| Nettobetrag | Bruttobetrag | |
|---|---|---|
| Die nachfolgenden Preise stellen Pauschalpreise für die jeweils aufgeführten Leistungen dar. Die EWP behält sich das Recht vor, im Einzelfall nach Aufwand abzurechnen. Den Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet, soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. | ||
| 2.1. Störungseinsatz | ||
| Von der EWP nicht zu vertretender Störungseinsatz (z.B. Störung in der Kundenanlage durch kundeneigene Gasströmungswächter), inklusive An- und Abfahrt: |
62,31 € | 74,15 € |
| 2.2. Arbeiten an Messeinrichtungen | ||
| 2.2.1. Zählermontage | ||
| Montage, Wechsel oder Demontage einer Messeinrichtung, inklusive einmaliger Anfahrt. | ||
| Gaszähler: | 75,06 € | 89,32 € |
| je weiterem Gaszähler am selben Netzanschluss ohne zusätzliche Anfahrt: | 39,36 € | 46,84 € |
| 2.2.2. Nachprüfung von Messeinrichtungen auf Verlangen des Kunden | ||
| bis G 6: | 345,02 € | 410,57 € |
| > G 6 bis G 25: | 457,82 € | 544,81 € |
| G 40: | 630,62 € | 750,44 € |
| 2.2.3. Erneuerung von Plomben | ||
| Wiederverplombung von nicht gemessenen Anlagenteilen der Anschlussnehmeranlage nach widerrechtlicher Entfernung der Plomben sowie An- und Abfahrt: | 54,66 € | 65,05 € |
| 2.2.4. Vergebliche Anfahrt | ||
| Vom Anschlussnehmer/-nutzer zu vertretende erfolglose Anfahrt zur Erbringung / Durchführung einer der unter 2.2.1. bis 2.2.3. aufgeführten Leistungen / Maßnahmen oder sonstiger Leistungen für Messeinrichtungen (z.B. Nichtanwesenheit; verwehrter Zugang zum Zählerplatz; Zählerplatz nicht TAB-konform). | ||
| je vergebliche Anfahrt: | 62,31 € | 74,15 € |
| 2.2.5. Mahnkosten | ||
| je Mahnung: | 5,00 € | - |


