Stadtwerke Potsdam GmbH - Ergänzende Bedingungen der EWP zur GasGVV

Ergänzende Bedingungen der Energie und Wasser Potsdam GmbH zur Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Ergänzende Bedingungen der Energie und Wasser Potsdam GmbH (Grundversorger) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 07.11.2006

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten gemäß § 7 GasGVV

1.1 Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Gasanlagen oder möchte er zusätzliche Verbrauchsgeräte anschließen, so hat er dies dem Grundversorger vor Inbetriebnahme schriftlich mitzuteilen, soweit sich durch die Änderung der Gasverbrauch erheblich erhöhen kann. Erheblich ist eine Änderung des Gasverbrauches, wenn sie um mehr als 20 vom Hundert vom Vorjahresverbrauch abweicht.

1.2 Wird durch eine erhebliche Änderung des Gasverbrauches der Wechsel der Mess- und Steuereinrichtungen nötig, kann der Grundversorger die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen.

2. Abrechnung und Abschlagszahlung gemäß §§ 12 und 13 GasGVV

2.1 Der Verbrauch des Kunden wird in Zeitabschnitten, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten, festgestellt und abgerechnet. Innerhalb dieses Zeitraumes erhebt der Grundversorger monatliche Abschlagszahlungen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen.

2.2 Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.

2.3 Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der Grundversorger berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend von Ziff. 2.1 abzurechnen.

2.4 Bei Erstellung der Abrechnung wird die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und dem tatsächlichen Verbrauch nachberechnet bzw. vergütet.

3. Zahlungsweise gemäß § 16 Abs. 3 GasGVV

3.1 Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch:

  • Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung,
  • Überweisung,
  • Dauerauftrag oder
  • Bareinzahlung an der Kasse des Grundversorgers
zu leisten.

Die Kasse des Grundversorgers befindet sich im Kundenzentrum WilhelmGalerie, Charlottenstr. 42,
14467 Potsdam. Die Öffnungszeiten lauten wie folgt:
Montag - Freitag 09.00 – 19.00 Uhr
Samstag 09.00 - 14.00 Uhr

3.2 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger.

4. Zahlung und Verzug, § 17 GasGVV

4.1 Rechnungen des Grundversorgers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, Abschlagszahlungen zum jeweils festgelegten Zeitpunkt fällig.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen.

4.3 Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten.

5. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung, § 19 GasGVV

5.1 Die Kosten, die aufgrund einer berechtigten Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung nach einer berechtigten Unterbrechung entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.

5.2 Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger von der Bezahlung der Unterbrechungskosten abhängig gemacht und davon, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.

5.3 Wenn der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wurde und die erforderlichen Maßnahmen deshalb nicht durchgeführt werden konnten, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt berechnen.

6. Kündigung, § 20 GasGVV

6.1 Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

6.2 Die Kündigung des Grundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:

  • Kunden- und Verbrauchstellennummer
  • Zählernummer
  • Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung

7. Nachweis niedrigerer Kosten

Der Kunde hat in den Fällen der Ziffern 1.2, 4.2, 5.1, 5.3 das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale gemäß Preisblatt ausweist. In berechtigten Fällen berechnet der Grundversorger die Kosten nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand.

8. Inkrafttreten

Für alle grundversorgten Haushaltskunden treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung am 01.06.2007 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas der Energie und Wasser Potsdam GmbH 09/2002 sowie die Anlage 01/2003.

Anlage: Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Energie und Wasser Potsdam GmbH zur GasGVV (Stand 04/2007)

Anlage: Preisblatt

  • Preisblatt Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Energie und Wasser Potsdam GmbH zur GasGVV (Stand 04/2007)

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