Stadtwerke Potsdam GmbH - Neue Rechtsverordnungen für Netzanschluss und Lieferung von Elektirzität und Erdgas für Haushaltskunden

Vertragsbedingungen für Strom und Erdgas

Mutter mit Kind in der Küche

StromGVV und GasGVV

Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Grundversorger und Haushaltskunden. Diese Rechtsverordnungen des Bundes regeln den Geschäftsprozess vom Versorgungsbeginn bis zum Versorgungsende und haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

NAV und NDAV

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Haushaltskunden. Diese Rechtsverordnungen regeln den Anschluss an das örtliche Versorgungsnetz und dessen Nutzung und haben ebenso den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Grundversorger und Netzbetreiber

Der Grundversorger und Netzbetreiber im Sinne dieser neuen Verordnungen ist in Potsdam (ohne neue Ortsteile) die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP).
Unabhängig davon, ob die Versorgung mit Strom und Gas durch die EWP erfolgt, besteht aufgrund der Nutzung des örtlichen Netzes der EWP immer ein Anschlussnutzungsverhältnis mit der EWP.

Die wichtigsten Regelungen

Vertragsabschluss

Der Gesetzgeber hat nunmehr für den Abschluss eines Vertrages die Textform vorgesehen. Der Vertrag soll alle notwendigen Angaben zum Kunden enthalten wie z.B. Name, Geburtstag, ggf. Handelsregisternummer und auch notwendige Angaben zum Grundversorger und Netzbetreiber.

Preisänderungen

Die öffentliche Bekanntgabe bleibt Wirksamkeitsvoraussetzung für Preisänderungen, jedoch nur zum Monatsbeginn. Zusätzlich sind nun eine Veröffentlichung im Internet und die briefliche Mitteilung an Kunden sechs Wochen vorher Pflicht. (Es gelten hierbei Ausnahmen bis zum 30.06.2007).

Ablesung

Die gesetzlich geforderte Ankündigungsfrist beträgt eine Woche. Es muss dem Kunden ein Ersatztermin angeboten werden. Auf Kundenwunsch kann selbstverständlich auch weiterhin eine sofortige Ablesung ohne Einhaltung der Ankündigungsfrist erfolgen.

Baukostenzuschuss

Baukostenzuschüsse werden nur noch für den Teil der Leistungsanforderung, die einen Wert von 30 kW übersteigt, gezahlt und dies auch nur noch in Höhe von 50%.

Haftung

Die Haftung bei Versorgungsstörungen wurde erweitert.

Kündigungsfristen

Die Vertragsverhältnisse können mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (also auch per E-Mail, Fax, etc.). Der Grundversorger soll die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.

Die Verordnungen und Regelungen

Online-Service

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