Die Ergänzenden Bedingungen und das Preisblatt gelten für Fernwärmehausanschlüsse, die an das öffentliche Fernwärmeversorgungssystem der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) angeschlossen sind oder angeschlossen werden.
Die Ergänzenden Bedingungen und das Preisblatt (II.) sind ergänzende Regelungen zur den Allgemeinen Bedingungen nach der AVBFernwärmeV und sind Bestandteil des Anschlussverhältnisses.
I. Ergänzende Bedingungen
1. Technische Anschlussbedingungen (zu § 17 AVBFernwärmeV)
Neben den Allgemeinen Bedingungen und dem Preisblatt (II) gelten für Hausanschlüsse und deren Nutzung die Technische Anschlussbedingungen Fernwärme (TAB Fernwärme) der EWP nach Maßgabe des § 17 AVBFernwärmeV. Diese sind in ihrer aktuellen Fassung
hier abrufbar.
2. Hausanschluss (zu § 10 AVBFernwärmeV)
Für die Beantragung des Hausanschlusses sind die Vordrucke der EWP zu verwenden, die bei der EWP oder unter www.ewp-potsdam.de. abrufbar sind. Die Herstellung oder Änderung von Hausanschlüssen bedarf des Abschlusses von Anschlussverträgen zwischen dem Grundstückseigentümer und der EWP. Die dem Kunden zu berechnenden Kostenanteile für den Hausanschluss können enthalten:
- die Kostenerstattung zur Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses gemäß § 10 AVBFernwärmeV (inkl. der Erstinbetriebsetzung nach § 13 AVBFernwärmeV)
- den Baukostenzuschuss gemäß § 9 AVBFernwärmeV
- die Montagekosten je Mess- und Regeleinrichtung
3. Baukostenzuschuss (zu § 9 AVBFernwärmeV)
Die EWP erhebt bei der Erstellung von Anschlüssen bzw. für die Erhöhung der Anschlussleistung bestehender Anlagen vom Kunden einen Baukostenzuschuss (BKZ) in Höhe von 70 % der umlegbaren Gesamtkosten, gemäß der AVBFernwärmeV. Eine Nachberechnung des BKZ erfolgt, wenn der Kunde seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Dies ist gegeben, wenn sich die Leistungsanforderung um mindestens 5 % gegenüber der ursprünglichen Leistungsanforderung erhöht.
4. Einstellung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 33 AVBFernwärmeV)
Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Anschlusses nach einer Trennung muss eine Wiederinbetriebsetzung der Installationsanlage entsprechend der TAB Fernwärme erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet die mit der Unterbrechung und Wiederherstellung verbundenen Kosten zu tragen, die im Preisblatt (II) ausgewiesen sind.
Die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Hausanschlusses sind vor der Wiederherstellung zu ersetzen. Die fachgerechte Inbetriebsetzung der Installationsanlage und die Einweisung des Kunden sind durch das Vertragsinstallationsunternehmen vorzunehmen und sind nicht Bestandteil der im Preisblatt (II) aufgeführten Kosten.
5. Zahlung, Verzug (zu § 27 AVBFernwärmeV)
Für alle Anschlussleistungen sind die benannten Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Für einen vom Kunden verursachten Zahlungsverzug werden die im Preisblatt (II) ausgewiesenen Kosten berechnet.
6. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bedingungen zur AVBFernwärmeV treten zum 01. April 2011 in Kraft.
II. Preisblatt (Stand 01.04.2011)
| Nettobetrag | Bruttobetrag | |
|---|---|---|
| 1. Störungseinsatz | ||
| Für nicht durch die EWP zu verantwortende Störungseinsätze (z.B. Störungen in der Kundenanlage durch kundeneigene Motorstellventile) | ||
| pro Anfahrt: | 75,06 € | 89,32 € |
| 2. Zählermontage | ||
| Die Leistung umfasst die Montage ohne die Kosten für die Mess- und Regeleinrichtung. | ||
| Zählereinbau | ||
| bis Qn 10: | 170,00 € | 202,30 € |
| > Qn 10 bis Qn 25: | 210,00 € | 249,90 € |
| > Qn 25 bis Qn 60: | 298,00 € | 354,62 € |
| > Qn 60 bis Qn 100: | 320,00 € | 380,80 € |
| > Qn 100 bis Qn 150: | 364,00 € | 433,16 € |
| Einbau Mengenbegrenzer | ||
| bis Qn 10: | 172,00 € | 204,68 € |
| > Qn 10 bis Qn 25: | 210,00 € | 249,90 € |
| > Qn 25 bis Qn 60: | 226,00 € | 268,94 € |
| > Qn 60 bis Qn 100: | 301,00 € | 358,19 € |
| > Qn 100 bis Qn 150: | 320,00 € | 380,80 € |
| 3. Nachprüfung von Messeinrichtungen auf Verlangen des Kunden | ||
| bis Qn 6: | 511,56 € | 608,76 € |
| > Qn 6 bis Qn 10: | 660,96 € | 786,54 € |
| > Qn 10 bis Qn 25: | 961,76 € | 1.144,49 € |
| > Qn 25 bis Qn 40: | 961,76 € | 1.144,49 € |
| > Qn 40 bis Qn 60: | 1.061,56 € | 1.263,26 € |
| > Qn 60 bis Qn 100: | 1.244,76 € | 1.481,26 € |
| > Qn 100 bis Qn 150: | 1.488,86 € | 1.771,74 € |
| 4. Wiederverplombung von nicht gemessenen Anlagenteilen der Kundenanlage | ||
| Erneuerung widerrechtlich entfernter Plomben je Anfahrt: | 54,66 € | 65,05 € |
| 5. Mahnung | ||
| je Mahnung: | 5,00 € | - |
| 6. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an einer vorhandenen Absperrvorrichtung | ||
| Ausführungskosten der Unterbrechung: | 65,00 € | - |
| 7. Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung durch physische, zwangsweise Trennung des Netzanschlusses |
||
| Trennen des Netzanschlusses an der Anschlussleitung: | nach Aufwand | |
| 8. Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung an einer vorhandenen Absperrvorrichtung |
||
| Ausführungskosten der Wiederherstellung: | 65,00 € | 77,35 € |
| 9. Wiederherstellung des ursprünglichen Anschlusses und der Anschlussnutzung nach physischer Trennung des Netzanschlusses | ||
| Herstellen des Netzanschlusses an der Anschlussleitung: | nach Aufwand | |
| 10. Vergebliche Anfahrt | ||
| Für jede vom Kunden zu vertretende erfolglose Anfahrt (z.B. Nichtanwesenheit, verwehrter Zugang, bzw. Zählerplatz nicht TAB Fernwärme konform). | ||
| je Anfahrt: | 62,31 € | 74,15 € |


