Energie und Wasser Potsdam Kundenservice
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Gaspreisbremse
Die Bundesregierung hat zur Entlastung der gestiegenen Energiekosten die Gaspreisbremse auf den Weg gebracht.
Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kunden*innen soll die Gaspreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für größere Gaskunden*innen, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen.
Das entsprechende Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas finden Sie hier: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG
Wer erhält die Gaspreisbremse und ab wann?
Die Gaspreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher*innen von leitungsgebundenem Erdgas.
Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen (Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr) haben bereits die Dezember-Soforthilfe erhalten und werden ab März mit Rückwirkung ab Januar 2023 durch die Preisbremse entlastet.
Die genauen Entlastungsbeträge werden ab März 2023 in den Abschlagsplänen einberechnet. Dabei werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend entlastet. Die Preisbremse d.h. die Kostenübernahme des Staates für Kosten oberhalb des Preisdeckels gilt bereits ab Januar 2023 und wird in den jeweiligen Abrechnungen ersichtlich sein.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Für große Gaskunden*innen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh/Jahr und zugelassene Krankenhäuser, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen (s. unten).
Für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023.
Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) über die 80 % zahlen Haushaltskunden*innen den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023 zu einem anderen Preisdeckelbetrag und mit einem anderen Entlastungskontingent. Hier gelten abweichende Regelungen für die Berechnung.
Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an.
Mit Preisbremse | Ohne Preisbremse | |
---|---|---|
Kosten | 80% mit 12 ct/kWh (Preisdeckel) 20% mit 19,66 ct/kWh |
0% mit 12 ct/kWh 100% mit 19,66 ct/kWh |
Monatlicher Abschlag | 178,22 Euro/Monat | 254,82 Euro/Monat |
Jahreskosten | 2.138,64 Euro inkl. Grundpreis | 3.057,84 Euro inkl. Grundpreis |
Ersparnis | 919,20 Euro | 0,– Euro |
Berechnung:
80 % des Verbrauchs gedeckelt mit 12 ct/kWh: 12.000 kWh x 12 ct/kWh = 1.440 Euro
20 % des Verbrauchs zum vertraglichen Preis: 3.000 kWh x 19,66 ct/kWh = 589,80 Euro
Entlastungssumme pro Jahr: 12.000 kWh x 7,66 ct/kWh = 919,20 Euro
Erläuterung:
In einer 120 m2 Wohnung liegt der Gasverbrauch bei etwa 15.000 kWh im Jahr. Ohne die Gaspreisbremse zahlt die Familie rund 255 Euro pro Monat. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 178 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 19,66 ct/kWh.
Tipp: Energie sparen lohnt sich zusätzlich!
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem Vertragspreis (19,66 ct/kWh). Wenn sie z. B. 20 % spart, zahlt sie 919,20 Euro weniger.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch d.h. wenn Sie mehr als 20 % sparen, bleibt der Entlastungsbetrag dennoch stabil. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 19,66 Cent.
Die Gaspreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ab März 2023 rückwirkend zum 01.01.2023.
Sie brauchen nichts zu tun.
Wir werden die Gaspreisbremse entsprechend den gesetzlichen Regelungen umsetzen. Im März erhalten Sie eine Information zu Ihren neuen Abschlägen.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen.
Privathaushalte und kleinere Unternehmen müssen nicht weiter tun, um den Entlastungsbetrag zu bekommen. Sie erhalten von uns im März eine Information zu Ihren neuen Abschlägen.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Der Abschlag für Januar und Februar 2023 ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Preisbremse) zu zahlen. Die Preisbremse wird erst ab 1. März 2023 wirksam, wobei auch die Entlastung für Januar und Februar berücksichtigt wird. Ihr Abschlag wird sich dadurch deutlich reduzieren. Sie erhalten einen neuen Abschlagsplan, der ab März 2023 gilt.
Die staatlichen Entlastungsbeträge erhalten Sie rückwirkend zum 01.01.2023. Es gehen Ihnen also keine Entlastungen verloren.
Ja, sicher. Jede gesparte kWh sichert die Versorgung. Und je weniger Gas man verbraucht, desto höher ist die Einsparung.
Die Entlastungen werden aus Bundesmitteln finanziert.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden*innen beim Gas- oder Wärmeversorger. Daher erhalten in diesem Fall die Vermieter die Entlastung über den Versorger.
Die Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
In den Ausnahmefällen, in denen Vermieter zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet sind, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Versorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Die Entlastung für Januar und Februar wird von dem Versorger gewährt, der den Kunden bzw. die Kundin am 1. März beliefert.
Nach der gesetzlichen Regelung darf der Lieferant den monatlichen Entlastungsbetrag zunächst nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Hintergrund ist, dass Entlastungsbeträge erstattet werden müssen, wenn sich später herausstellen sollte, dass Kunde*innen nicht bzw. nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe anspruchsberechtigt sind. Bei Unternehmen kann sich eine solche fehlende Anspruchsberechtigung z. B. aus den beihilferechtlich bedingten Höchstgrenzen ergeben. Der Vorbehalt wird aufgelöst, sobald die Endabrechnung der Entlastungen gegenüber dem /der Kunden*in für 2023 ausgeglichen ist.
Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden*innen von Wärme auch – von der Erdgas- und Wärme-Preisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen.
Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 ct/kWh, bei Wärme auf 9,5 ct/kWh.
Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70 % des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 ct/kWh, bei Wärme auf 7,5 ct/kWh.
Januar 2023: Gaspreisbremse greift
März 2023: Gaspreisbremse greift
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, gilt die Gas- und Wärmepreisbremse auch hier.
Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, soweit sie Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen. Für die Betreiber von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung gelten besondere Regelungen.
Die Gaspreisbremse deckelt bei RLM-Kunden, die keine Soforthilfe erhalten haben (insb. bei RLM-Kunden mit Verbrauch über 1.500.000 kWh/Jahr, zugelassenen Krankenhäusern), den Preis für 70 % des Gasverbrauchs des Vorjahres auf 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Bei Wärme ist der Preis bei diesen Kunden*innen für 70 % des historischen Verbrauchs auf 7,5 Cent je Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt.
Für Gewerbe- und Industriekunde*innen, die eine Soforthilfe erhalten haben (insbesondere Kunden*innen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh/Jahr sowie die Wohnungswirtschaft, REHA-Einrichtungen), deckelt die Gaspreisbremse 80 % des Gasverbrauches von 2021 auf 12 Cent pro Kilowattstunde inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Bei Wärme gelten für diese Kunden*innen die gleichen Regelungen wir für Haushalte (s.o.).
RLM-Kunden, die weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr verbrauchen, sowie Vermieter/Wohnungseigentumsgemeinschaften und die im Gesetz genannten zugelassenen sozialen, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger ihre Anspruchsberechtigung nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben.
Sofern die Entlastung eines Unternehmens an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt, besteht eine Mitteilungspflicht zu den für das Unternehmen geltenden Höchstgrenzen (sog. Selbsterklärung) bis spätestens zum 31. März 2023 gegenüber dem Lieferanten.
Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro aus den §§ 21, 22 EWPBG.
Verwendete Quellen: www.bmwk.de / www.bdew.de
Hinweis: Auf dieser Webseite können wir lediglich Informationen geben, die für den Großteil der Kunden gelten. In den Gesetzen gibt es mehrere Ausnahmen und Sonderregelungen, die hier nicht ausführlich dargestellt werden können. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kundenservice@ewp-potsdam.de.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Strompreisbremse.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Wärmepreisbremse.