Energie und Wasser Potsdam Kundenservice
- Tel.
- 0331 - 661 30 00
- Fax
- 0331 - 661 30 03
Strompreisbremse
Die Beschaffungskosten und damit auch die Preise für Strom sind im Verlauf des letzten Jahres stark gestiegen. Die dadurch entstehenden monatlichen Mehrkosten für Kunde*innen federt die Strompreisbremse ab. Sie wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass eine eventuelle monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Alle Stromkunde*innen einschließlich gewerblicher und industrieller Letztverbraucher werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkund*innen mit hohen Strompreisen. Der Entlastungsbetrag wird dabei grundsätzlich abhängig vom prognostizierten Jahresverbrauchberechnet. Bei Kunde*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM1) kommt es auf den in 2021 gemessenen Jahresverbrauch an. Beim Jahresverbrauch werden die Prognosen bzw. Messungen des Netzbetreibers / Messtellenbetreibers herangezogen.
Es gelten unterschiedliche Entlastungsregelungen je nach dem, ob der Jahresverbrauch unter oder über 30.000 kWh pro Jahr liegt.
Das entsprechende Strompreisbremsegesetz – StromPBG finden Sie hier: Strompreisbremsegesetz
(1) Die Abkürzung RLM steht für "Registrierende Leistungsmessung". RLM-Zähler für Strom und Gas werden bei Unternehmen mit hohem Energieverbrauch eingebaut. Hier wird der Verbrauch kontinuierlich gemessen.
80 % des prognostizierten Stromverbrauchs wird auf den festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) „gedeckelt“. In Höhe der Differenz zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis werden die Kunde*innen entlastet. Die Entlastung erfolgt in Form einer monatlichen Gutschrift auf Ihrem Vertragskonto. Diese wird bei der Bemessung Ihrer Abschläge berücksichtigt.
Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) über den 80 % des Jahresverbrauches zahlen Kunden*innen den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis je kWh des jeweiligen Tarifs.
Dies gilt auch für Heizstromkunden*innen und Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 30.000 kWh.
Für 80 % des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie nur den gedeckelten Preis von 40 ct/kWh (brutto, d.h. inklusive Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Für jede weitere Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Tarifes herangezogen.
Mit Preisbremse | Ohne Preisbremse | |
---|---|---|
Kosten | 80 % mit 40 ct/kWh (Preisdeckel) 20 % mit 44,57 ct/kWh |
0 % mit 40 ct/kWh 100 % mit 44,57 ct/kWh |
Monatlicher Abschlag | 92,99 Euro/Monat | 100,60 Euro/Monat |
Jahreskosten | 1,115,85 Euro inkl. Grundpreis | 1.207,25 Euro inkl. Grundpreis |
Ersparnis | 91,40 Euro | 0 Euro |
Berechnung:
80 % des Verbrauchs gedeckelt mit 40 Cent: 2.000 kWh x 40 ct/kWh = 800 Euro
20 % des Verbrauchs zum vertraglichen Preis: 500 kWh x 44,57 ct/kWh = 222,85 Euro
Entlastungssumme pro Jahr: 2.000 kWh x 4,57 ct/kWh = 91,40 Euro
Erläuterung:
Ein 2-Personen-Haushalt hat einen Stromverbrauch von 2.500 kWh im Jahr. Ohne die Strompreisbremse müsste dieser Haushalt 100,60 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 92,99 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch.
Tipp: Energie sparen lohnt sich zusätzlich!
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 20 Prozent Strom spart, bekommt sie also rund 223 Euro zurück.
Verbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch > 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls durch die Strompreisbremse entlastet.
Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh gilt folgendes:
Der bisherige Verbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch bzw. bei Kunde*in mit registrierender Leistungsmessung dem Jahresverbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.
Unternehmen mit besonders hohen Energiepreisen können unter Umständen die Höchstgrenzen der vorgesehenen Entlastungen überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.
Die Strompreisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 01.01.2023.
Sie brauchen nichts zu tun.
Wir werden die Strompreisbremse entsprechend den gesetzlichen Regelungen umsetzen. Im März erhalten Sie eine Information zu Ihren neuen Abschlägen.
Sie müssen nicht weiter tun, um die Entlastung zu erhalten. Wir werden Sie im März über Ihre Entlastungen informieren.
Der Abschlag für Januar und Februar 2023 ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Preisbremse) zu zahlen. Die Strompreisbremse wird erst ab 1. März 2023 wirksam, wobei auch die Entlastung für Januar und Februar berücksichtigt wird. Ihr Abschlag wird sich dadurch deutlich reduzieren. Sie erhalten von uns einen neuen Abschlagsplan, der ab März 2023 gilt.
Bitte beachten Sie, dass Abschläge nur eine Vorauszahlung sind und nicht die tatsächlichen Kosten widerspiegeln.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab.
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent (bei Kunden*innen bis 30.000 kWh) oder 70 Prozent (bei Kunden*innen über 30.000 kWh) dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.
Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Energie zu sparen. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein. Der Entlastungsbetrag, d.h. die Subventionierung, bleibt gleich. Sie sparen also direkt beim „höheren“ Betrag, dort wo es sich lohnt.
Die Entlastungen werden aus der Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse bei bestimmten Erzeugungsanlagen und ergänzend aus Bundesmitteln finanziert.
Sie haben Glück. Sie haben aktuell einen sehr günstigen Stromtarif und erhalten daher nach den gesetzlichen Vorgaben keine Entlastung.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Versorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 gewährt derjenige Lieferant, der die/den Kunde*in am 1. März 2023 beliefert.
Hier ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme relevant.
Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren und über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden.
Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gelten abweichende Regelungen je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wärmepumpe.
Nach der gesetzlichen Regelung darf der Lieferant den monatlichen Entlastungsbetrag zunächst nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Hintergrund ist, dass Entlastungsbeträge erstattet werden müssen, wenn sich später herausstellen sollte, dass Kunden*innen nicht bzw. nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe anspruchsberechtigt sind. Bei Unternehmen kann sich eine solche fehlende Anspruchsberechtigung z. B. aus den beihilferechtlich bedingten Höchstgrenzen ergeben. Der Vorbehalt wird aufgelöst, sobald die Endabrechnung der Entlastungen gegenüber dem / der Kunden*in für 2023 ausgeglichen ist.
Verwendete Quellen: www.bmwk.de / www.bdew.de
Hinweis: Auf dieser Webseite können wir lediglich Informationen geben, die für den Großteil der Kunden gelten. In den Gesetzen gibt es mehrere Ausnahmen und Sonderregelungen, die hier nicht ausführlich dargestellt werden können. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kundenservice@ewp-potsdam.de.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Gaspreisbremse.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Wärmepreisbremse.