Energie und Wasser Potsdam Kundenservice
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Wärmepreisbremse
Die Bundesregierung hat zur Entlastung der gestiegenen Energiekosten die Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht.
Die Beschaffungskosten für Erdgas für die Fernwärmeproduktion sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kunden*innen soll die Wärmepreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für größere Wärmekunden*innen, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen.
Das entsprechende Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundene Wärme finden Sie hier: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG
Die Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher*innen von leitungsgebundenem Wärme.
Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen (Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr) haben bereits die Dezember-Soforthilfe erhalten und werden ab März mit Rückwirkung ab Januar 2023 durch die Preisbremse entlastet.
Die genauen Entlastungsbeträge werden ab März 2023 in den Abschlagsplänen einberechnet. Dabei werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend entlastet. Die Preisbremse d.h. die Kostenübernahme des Staates für Kosten oberhalb des Preisdeckels gilt bereits ab Januar 2023 und wird in den jeweiligen Abrechnungen ersichtlich sein.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Für große Wärmekunden*innen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh/Jahr und zugelassene Krankenhäuser, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen (s. unten).
Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis für Fernwärme an.
Mit Preisbremse | Ohne Preisbremse | |
---|---|---|
Kosten | 80% mit 9,5 ct/kWh 20% mit 16,92 ct/kWh |
0% mit 9,5 ct/kWh 100% mit 16,92 ct/kWh |
Monatlicher Abschlag | 120,48 Euro/Monat | 169,95 Euro/Monat |
Jahreskosten | 1.445,76 Euro inkl. Grundpreis | 2.039,36 Euro inkl. Grundpreis |
Ersparnis | 593,60 Euro | 0,– Euro |
Berechnung:
80% des Verbrauchs gedeckelt mit 9,5 Cent: 8.000 kWh x 9,5 ct/kWh = 760 Euro
20% des Verbrauchs zum vertraglichen Preis: 2.000 kWh x 16,92 ct/kWh = 338,40 Euro
Entlastungssumme pro Jahr: 8.000 kWh x (16,92 ct/kWh – 9,5 ct/kWh) = 593,60 Euro
Erläuterung:
In einem Einfamilienhaus in Potsdam beträgt der durchschnittliche Verbrauch bei etwa 10.000 kWh im Jahr. Ohne die Wärmepreisbremse zahlt die Familie rund 169,95 Euro pro Monat. Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie monatlich 120,48 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 16,92 ct/kWh.
Tipp: Energie sparen lohnt sich zusätzlich!
Wenn die Familie weniger Wärme verbraucht, hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem Vertragspreis (16,92 ct/kWh). Wenn sie z. B. 20 % spart, zahlt sie 338,40 Euro weniger.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch, d.h. wenn Sie mehr als 20 % sparen, bleibt der Entlastungsbetrag dennoch stabil.
Die Wärmepreisbremse für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ab März 2023 rückwirkend zum 01.01.2023.
Sie brauchen nichts zu tun.
Wir werden die Wärmepreisbremse entsprechend den gesetzlichen Regelungen umsetzen. Im März erhalten Sie eine Information zu Ihren neuen Abschlägen.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen.
Privathaushalte und kleinere Unternehmen müssen nicht weiter tun, um den Entlastungsbetrag zu bekommen. Sie werden von uns im März über Ihren neuen Abschläge informiert.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Der Abschlag für Januar und Februar 2023 ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Preisbremse) zu zahlen. Die Preisbremse wird erst ab 1. März 2023 wirksam, wobei auch die Entlastung für Januar und Februar berücksichtigt wird. Ihr Abschlag wird sich dadurch deutlich reduzieren. Sie erhalten rechtzeitig einen neuen Abschlagsplan, der ab März 2023 gilt.
Die staatlichen Entlastungsbeträge erhalten Sie rückwirkend zum 01.01.2023. Es gehen Ihnen also keine Entlastungen verloren.
Ja, sicher. Jede gesparte kWh sichert die Versorgung. Und je weniger Gas man verbraucht, desto höher ist die Einsparung.
Die Entlastungen werden aus Bundesmitteln finanziert.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden*innen beim Wärmeversorger. Daher erhalten in diesem Fall die Vermieter die Entlastung über den Versorger.
Die Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.
In den Ausnahmefällen, in denen Vermieter zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet sind, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Nach der gesetzlichen Regelung darf der Lieferant den monatlichen Entlastungsbetrag zunächst nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewähren. Hintergrund ist, dass Entlastungsbeträge erstattet werden müssen, wenn sich später herausstellen sollte, dass Kunde*innen nicht bzw. nicht in der ursprünglich angenommenen Höhe anspruchsberechtigt sind. Bei Unternehmen kann sich eine solche fehlende Anspruchsberechtigung z. B. aus den beihilferechtlich bedingten Höchstgrenzen ergeben. Der Vorbehalt wird aufgelöst, sobald die Endabrechnung der Entlastungen gegenüber dem /der Kunden*in für 2023 ausgeglichen ist.
Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden*innen von Wärme auch – von der Erdgas- und Wärme-Preisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen.
Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80 % der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 ct/kWh, bei Wärme auf 9,5 ct/kWh.
Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70 % des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 ct/kWh, bei Wärme auf 7,5 ct/kWh.
Verwendete Quellen: www.bmwk.de / www.bdew.de
Hinweis: Auf dieser Webseite können wir lediglich Informationen geben, die für den Großteil der Kunden gelten. In den Gesetzen gibt es mehrere Ausnahmen und Sonderregelungen, die hier nicht ausführlich dargestellt werden können. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an kundenservice@ewp-potsdam.de.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Strompreisbremse.
Erfahren Sie alles Wichtige um die Gaspreisbremse.