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So setzt sich Ihr Strompreis zusammen

Steuern, Umlagen und Abgaben

Allgemeiner Preis der Grundversorgung Strom

Grund- und Ersatzversorgung

Als lokaler Energielieferant mit den meisten Haushaltskunden übernimmt die Energie und Wasser Potsdam im Netzgebiet der Netzgesellschaft Potsdam die sogenannte Grund- und Ersatzversorgung. Grundlage der Belieferung bildet die Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV. Haushaltskunden nach EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Damit Sie ganz genau wissen, wie sich Ihr Strompreis zusammensetzt, haben wir die einzelnen Preisbestandteile eines Potsdamer Haushaltes für Sie aufgeschlüsselt.

Ihr Strompreis besteht aus einer Vielzahl an Preisbestandteilen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern.

Welche Steuern, Abgaben und Umlagen werden auf den Strompreis erhoben?

Hier sehen Sie die Preisänderung beim Strom im Vergleich zum Vorjahr:

Staatlich veranlasste Belastungen 2022 (Cent/kWh) Veränderung +/- 2023 (Cent/kWh)
Stromsteuer 2,05 +/- 0 2,05
EEG-Umlage 0,000 +/- 0 0,000
Offshore-Netzumlage 0,419 + 0,172 0,591
KWKG-Umlage 0,378 - 0,021 0,357
§ 19 StromNEV-Umlage 0,437 - 0,020 0,417
Abschaltbare Lasten-Umlage 0,003 - 0,003 0,000

Die Mehrwertsteuer (i.H.v. 19 %) wird auf den gesamten Strompreis mit all seinen Bestandteilen erhoben. Die jeweilige Höhe der entsprechenden Netz- und Messentgelte sowie die Konzessionsabgabe entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.

Die Bilanzierungsumlage wird gemäß § 29 S. 2 GasNZV von den Marktgebietsverantwortlichen zum Ausgleich des Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie bei Gaslieferungen erhoben und auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.

Der Energiepreis/-Grundpreis ist der tatsächlich beeinflussbare Anteil am Strompreis für den Stromversorger. Dieser wird erhoben für die Strombeschaffung, den Vertrieb und die Abrechnung. Der Energiepreis ist der garantierte Teil vom Arbeitspreis und der Energie-Grundpreis der garantierte Teil vom Grundpreis.

Die Energiesteuer wird auf der Grundlage des § 2 des Energiesteuergesetzes auf den Gasverbrauch erhoben und verbrauchsabhängig bemessen.

Die Konvertierungsumlage deckt die Kosten der Konvertierung von H-Gas zu L-Gas, die nicht durch das Konvertierungsentgelt der Lieferanten an die Marktgebietsverantwortlichen abgedeckt werden. Sie wird vom Marktgebietsverantwortlichen bestimmt.

Konzessionsabgaben sind Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Die von den Netzbetreibern gezahlten Konzessionsabgaben werden für Strom- und Gaslieferungen an die Lieferanten weiterberechnet und von diesen dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist von der Einwohnerzahlt der Kommune abhängig und in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt.

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Die CO2-Bepreisung beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz fördert die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die daraus entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher von Strom umgelegt.

Messentgelte sind die von dem im jeweiligen Netzgebiet grundzuständigen Messstellenbetreiber erhobenen Entgelte für den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung. Die jeweilige Höhe der Messentgelte entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.

Die Netzentgelte sind die regulierten Entgelte des Netzbetreibers, die nach § 20 Abs. 1 EnWG für die Netznutzung zur Belieferung des Letztverbrauchers anfallen. Sie decken die Kapitalkosten für Leitungsinvestitionen sowie Instandhaltungs- und Betriebskosten. Die Netznutzungsentgelte sind von den Netzbetreibern jeweils bis zum 15. Oktober für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

Liegen die endgültigen Netzentgelte noch nicht vor, sind die Netzbetreiber berechtigt am 15. Oktober vorläufige Netzentgelte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte muss am 31. Dezember erfolgen.

Die jeweilige Höhe der entsprechenden Netz- und Messentgelte entnehmen Sie bitte dem aktuellen Preisblatt Ihres örtlichen Netz- und Messstellenbetreibers.

Die Offshore-Umlage sichert Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz ab. Die daraus entstehenden Belastungen werden gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes bundesweit auf die Letztverbraucher von Strom umgelegt.

Die Stromsteuer ergibt sich aus § 3 des Stromsteuergesetzes und wird verbrauchsabhängig bemessen.

Diese Umlage gemäß § 18 AbLaV dient dem Ausgleich der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern auf der Grundlage von Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten für die Bereitstellung und die Abschaltung von Lasten zur Aufrechterhaltung der Netz- und Systemstabilität des Stromnetzes entstehen.

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert. Diese daraus entstehenden Mehrbelastungen werden gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die Mehrkosten, die sich aus der Preisdifferenz zu konventionell erzeugtem Strom ergeben, bestimmen die Höhe der EEG-Umlage. Sie wird jährlich neu berechnet.

Die Umsatzsteuer ist umgangssprachlich auch bekannt als die Mehrwertsteuer und wird nach Umsatzsteuergesetz auf alle Preisbestandteile erhoben.

Die § 19 StromNEV-Umlage finanziert die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehenden Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.

Berechnung des Grundversorgeranteils

Grundversorgeranteil

Ihr Strom-Grundpreis besteht aus einem Grundpreisanteil Ihres Stromlieferanten/ Grundversorgers Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) und Ihres Netzbetreibers Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP).

Der verbrauchsunabhängige Grundpreisanteil des Netzes ergibt sich aus den Kosten für Messstellenbetrieb und Messung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. Alle diese Kostenbestandteile unterliegen der Regulierung durch die Bundesnetzagentur.

Der Abrechnungspreis enthält die Kosten für die Abrechnung der Netznutzung.

Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Zählern. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt und sind in den Preisen für die Grundversorgung mit enthalten.

Der Grundversorgeranteil auf Grund- und Arbeitspreis ergibt sich aus dem Saldo des Endpreises der Allgemeinen Preise zu den staatlich veranlassten und regulatorischen Kosten. Er enthält die Aufwendungen für Stromerzeugung und -beschaffung, für die Erstellung der Lieferrechnung für den Endkunden sowie Vertrieb und Service.

Weitere Informationen

Veröffentlichung der für Stromlieferungen geltenden Umlagen

Die Beträge der verschiedenen staatlich veranlassten Umlagen für die Belieferung mit Strom sind auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht: