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KUZ Quartett 4-2012

EntsorGunG Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Schlägt der Winter zu, gibt die Straßenreinigungssatzung vor, wer wo den Winterdienst zu übernehmen hat. Für den Fahrbahnbereich eines ausgewählten Straßen- netzes ist die Landeshauptstadt Potsdam zuständig, der Winterdienst wird durch die STEP ausgeführt. Grundstückseigentümer sowie Eigentü- mergemeinschaften von Anliegergrundstücken sind verpflichtet, auf Gehwegen vor dem Grundstück den Winterdienst selbstständig durchzu- führen. Kann das Räumen und Streuen aufgrund von Berufstätigkeit, Ur- laub oder sonstigen Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicherzustellen, dass andere Personen oder Dienstleister diese Aufgabe übernehmen. Was muss auf Gehwegen gemacht werden? Gehwege müssen in ei- ner für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch auf einer Breite von 1,50m entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, ist der Fahrbahnrand schnee- und eisfrei zu halten. Auch kombinierte Geh- und Radwege und Zugänge zu Haltestellen fallen in die Zuständigkeit der Anlieger. Wann muss geräumt und gestreut werden? Generell gilt: Räumen vor Streuen! Werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr müssen Schnee und Eisglätte beseitigt werden. Wann kommt der streudienst? Von November bis März gewährleistet die STEP durch ihre über 24 Stunden besetzte Einsatzzentrale einen be- darfsgerechten Winterdienst auf dem durch die Straßenreinigungssat- zung bestimmten Fahrbahnnetz. Bei außerordentlicher Witterung, zum Beispiel bei großen Schneemengen, werden durch die Stadtverwaltung zusätzliche Leistungen bestellt. Beim räumen der Fahrbahnen durch den Winterdienst kann wieder schnee auf dem frisch gereinigten Gehweg landen – das lässt sich leider nicht immer vermeiden. Viele Wege in öffentlichen parks, Grünanlagen und auf spielplätzen werden aus kostengründen weder geräumt noch gestreut. Beim winterlichen spaziergang ist hier also besondere Vorsicht geboten. FRUST MIT DEM FROST? Wer bei eis und Schnee in der Pflicht ist, ist klar geregelt.

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