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ViP darf auf Straßenbahngleisen parkende Autos abschleppen lassen

Potsdam, den 03.07.2013

In den vergangenen Monaten gab es in der Potsdamer Innenstadt mehrere starke Behinderungen des Straßenbahnverkehrs durch verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, z.B. in der Charlottenstraße. Derartige Vorfälle führen in der Regel zu Unterbrechungen von bis zu einer Stunde sowie zu umfangreichen Verspätungen und betrieblichen Mehraufwendungen für die ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH.

Der Technische Geschäftsführer der ViP, Oliver Glaser, betont: „Ein Parksünder behindert in solchen Situationen hunderte von Fahrgästen und ist dafür verantwortlich, dass diese beispielsweise zu spät zur Schule oder zur Arbeit kommen, ihren Zug verpassen oder einen Arzttermin nicht wahrnehmen können.“

Um derartige Probleme schneller zu lösen, hat der Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Potsdam gemeinsam mit der ViP eine beschleunigte Verfahrensweise vereinbart. Danach ist es jetzt möglich, dass das Umsetzen bzw. Sicherstellen von Kraftfahrzeugen bei einer Behinderung des Straßenbahnverkehrs direkt durch die ViP veranlasst werden kann. Voraussetzung ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dies ist bei der Blockierung einer Straßenbahnspur mit konkreter Behinderung immer gegeben, zudem liegt hier eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Parallel zur Beauftragung eines Abschleppdienstes informiert die ViP den Außendienst des Bereiches Allgemeine Ordnungsangelegenheiten.

Die ViP darf nur im Zusammenhang mit Vorgängen des ruhenden Verkehrs tätig werden. Wenn sich in den verkehrsordnungswidrigen abgestellten Fahrzeugen noch Personen oder Tiere befinden oder sich der Fahrzeugführer erkennbar in der Nähe aufhält, wird nicht abgeschleppt. Aber auch in solchen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit geahndet und der Fahrzeugführer muss die entstandenen Kosten übernehmen.

Rechtliche Grundlage sind die Paragrafen § 12, Abs. 4, § 41 Abs. 1 sowie § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), Zeichen 224. Außerdem werden das Ordnungsbehördengesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Polizeigesetz des Landes Brandenburg hier angewendet.

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