Einkaufsbedingungen Bauleistungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen gemäß VOB

Stand: 01.06.2021

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für Bauverträge mit der Stadtwerke Potsdam GmbH sowie für Bauverträge mit den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen („Auftraggeber“).

1.2 Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Unternehmers oder sonstigen Auftragnehmers (nachfolgend „Auftragnehmer“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.3 Es gilt grundsätzlich die VOB/B in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Vertragsinhalt und -bestandteil wird außerdem (sofern vorhanden) die Baustellenordnung des Auftraggebers.

1.4 Für die Vergabe von Bauleistungen gelten außerdem die Teilnahmebedingungen gemäß Formblatt 212 des VHB–Bund bzw. bei EU-weiten Vergabeverfahren das Formblatt 212-EU in der jeweils aktuell geltenden Fassung.

2. Vorgaben zur Angebotsabgabe

2.1 Zugelassen ist nur die elektronische Angebotsübermittlung mindestens in Textform.

2.2 Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform muss der Bieter zu erkennen sein; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen.

2.3 Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.

2.4 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

2.5 Wahlpositionen, Bedarfspositionen:
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.

3. Vertragsstrafe

3.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung von als Vertragsfristen vereinbarten Einzelfristen oder bei Überschreitung der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs an den Auftraggeber 0,2 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

3.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

3.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

4. Rechnungen

4.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie möglichst gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.

4.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.

4.3 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Auftragnehmer,
  • Auftraggeber,
  • Nummer des Aufmaßblatts,
  • Bezeichnung der Bauleistung,
  • Ordnungszahl (OZ),
  • Benennung Bauteil bzw. Bauabschnitt.

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung entsprechend geeignete Vorlagen zur Verfügung stellen.

4.4 Der Auftragnehmer hat zu jeder Abschlagsrechnung die zugehörige Massenberechnung so aufzustellen, dass sie bei der Schlussrechnung übernommen werden kann. Das schließt Korrekturen der Bilanzen von Teil- und Abschlagsrechnungen bis zur Schlussrechnung ein. Die zusammengefassten Massenberechnungen der einzelnen Abschlagsrechnungen sollen die Massenberechnung der Schlussrechnung ergeben. Die Übergabe der Massenberechnungen kann außerdem digital verlangt werden.

4.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

4.6 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrags anzugeben.

4.7 Alle Rechnungen mit Aufmaßen sind digital, getrennt nach Bestellnummern und deren Bestellpositionen und / oder LV-Positionen, an das jeweilige elektronische Rechnungs-Postfach des Auftraggebers zu senden. Auf allen Rechnungsunterlagen sind Auftragsnummer und -datum sowie das Objekt anzugeben. Der Rechnung sind die Rechnungsunterlagen (Massen, Zeichnungen, Skizzen, Belege, etc.) beizufügen. Der Bauleitung (intern und / oder extern) sind die Rechnungsunterlagen digital in Kopie zu übermitteln. Die Übergabe der Rechnungen kann außerdem digital im GAEB-Format verlangt werden.

4.8 Ein als v. H. -Satz angebotener Preisnachlass wird bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Gesamt- und Pauschalpreisen abgezogen. Dies gilt auch für Nachträge jeder Art.

4.9 Voraussetzung zur Stellung der Schlussrechnung ist die Abnahme.

5. Sicherheitsleistungen

5.1 Eine Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag von mehr als 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Die Sicherheit für Vertragserfüllung wird somit generell bei Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche ersetzt (nicht nur auf Verlangen des Auftragnehmers).

5.2 Der Auftraggeber hat das Recht, für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einen Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche in Höhe von 3 Prozent der sich aus der Schlussrechnung ergebenden Nettogesamtabrechnungssumme einzubehalten. Dieser Einbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bürgschaft oder durch Hinterlegung einer dem Einbehalt entsprechenden Geldsumme abgelöst werden.

5.3 Eine nicht verwendete Sicherheit für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.

6. Bürgschaften

Wird eine Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formular des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

  • vereinbarte Vorauszahlungen, Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen gemäß § 16 I Nr.1 S. 3 VOB/B: Anzahlungsbürgschaft,
  • die Vertragserfüllung: Vertragserfüllungsbürgschaft,
  • Mängelansprüche: Bürgschaft für Mängelansprüche.

7. Technische Spezifikationen

7.1 In Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind zusätzliche technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VOB/B.

7.2 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8. Leistungsqualität

Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen alle einschlägigen DIN-Normen, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten bzw. zu erfüllen, soweit nicht in den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen etwas Anderes geregelt ist. Grundsätzlich sind die Vorgaben und Auflagen aus der Ausführungsplanung – soweit vorhanden – umzusetzen, ansonsten diejenigen aus der Genehmigungsplanung.

9. Kampfmittel

Mit der Baudurchführung darf bei anfänglichem Kampfmittelverdacht nur begonnen werden, wenn die notwendige Negativbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde und vorliegt. Im Bedarfsfall erfolgt die Bestellung einer kampfmitteltechnischen Baubegleitung durch den Auftraggeber. Alternativ ist das Bauvorhaben nur in Begleitung eines Kampfmittelwerkers durchzuführen. Im Bedarfsfall erfolgt die Gestellung des Kampfmitteltechnikers durch den Auftraggeber.

10. Beauftragter Koordinator nach § 4 BaustellenV

Der Auftragnehmer ist für die bei ihm beauftragten Leistungen beauftragter Koordinator gemäß § 4 BaustellenV. Der Aufwand ist im Angebot einzukalkulieren.

11. Bautagesberichte

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, täglich Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung, jedoch spätestens mit Rechnungslegung, zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über:

  • Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
  • Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
  • Eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
  • Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
  • Zu- und Abgang von Hauptbaustoffen
  • Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.),
  • Abnahmen nach § 4 Absatz 10 und § 12 Absatz 2 VOB/B,
  • Behinderung und Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe,
  • Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
  • Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.

12. Versicherungen

Der Auftragnehmer hält eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden vor. Die geforderte Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Die Bauleistungsversicherung des Auftraggebers kann anteilig auf den Auftragnehmer umgelegt werden.

13. Umweltschutz / Abfallentsorgung / Umgang mit Schadstoffen

13.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

13.2 Sofern der Auftraggeber gemäß dem Umweltmanagementsystem EMAS zertifiziert ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Mitarbeiter und Beauftragten über das Umweltmanagementsystem des Auftraggebers zu informieren und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen an die Energieeffizienz / an den Umweltschutz umzusetzen.

13.3 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung der Leistung Abfälle zu vermeiden.

13.4 Der Auftragnehmer wird mit der Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallbesitzer, unter der Bedingung, dass es sich um nicht gefährlichen Abfall handelt, und übernimmt in dieser Rolle die Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung und Beseitigung der Abfälle unter besonderer Beachtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich der Abfallwirtschaftssatzungen, des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) und der untergesetzlichen Regelwerke. Bei Verdacht auf Kontamination von vorgefundenen Bau- oder Erdstoffen, ist zur Bestimmung der Entsorgungswege für die anfallenden Abfälle in Abstimmung mit dem Auftraggeber ggf. die Ausführung von Analysen erforderlich.

13.5 Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen, zu lagern sowie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Alle im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen auszuführenden Arbeiten haben fachgerecht und nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

13.6 Der Auftragnehmer hat für die vertraglich festgelegten Abfälle die für die Entsorgung erforderlichen Dokumente gemäß den Vorgaben der geltenden Nachweisverordnung (NachwV) bzw. gemäß den Annahmekriterien der vom Auftragnehmer gewählten Entsorgungsanlage zu erstellen und zu führen. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber ein Entsorgungskonzept vorzulegen.

13.7 Bei der Entsorgung einschließlich der Transporte gefährlicher Abfälle hat die Nachweisführung in elektronischer Form zu erfolgen (Teil 2 Abschnitt 4 NachwV). Die auf der Grundlage der abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis und zur Dokumentation der Entsorgung erforderlichen Entsorgungsnachweise, Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber stets in Kopie, auf Anforderung im Original, zu übergeben.

13.8 Beim Auftreten von gesundheitsbeeinträchtigenden oder -schädlichen Verunreinigungen sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Werden Gefahrstoffe erst während der Ausführung der Leistungen entdeckt, so hat der Auftragnehmer unverzüglich seinen fachlich zuständigen Sachverständigen herbeizuziehen. Durch diesen ist die weitere Vorgehensweise festzulegen und der Auftraggeber ist über die erforderliche Ausführungsänderung zu informieren.

13.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der Auftragnehmer ist auf Aufforderung des Auftraggebers hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle i. S. des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der Auftragnehmer die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann der Auftraggeber die Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen.

13.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers eine Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen abzugeben.

14. Stundenlohnarbeiten

14.1 Leistungen als Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des Auftraggebers zulässig. Die möglicherweise nur mündlich erteilte Anweisung ist mindestens im Bautagebuch zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 III VOB/B enthalten:

  • das Datum,
  • die Bezeichnung der Baustelle,
  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
  • die Art der Leistung,
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,
  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenden Erschwernissen,
  • die Gerätekenngrößen.

14.2 Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.

14.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.

15. Kalkulation

Lohngleitklauseln und Stoffpreisgleitklauseln sind ausdrücklich ausgeschlossen.

16. Unzulässige Werbung

16.1 Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Angebote, Bestellungen sowie Markenzeichen des Auftraggebers (z.B. Logos) zu Referenz- oder Werbezwecken zu benutzen.

16.2 Werbung auf der Baustelle ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber zuvor zumindest in Textform seine Zustimmung gegeben hat.

17. Vertraulichkeit

17.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Bauvertrages erlangt hat bzw. erlangen wird, vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, diese lediglich im Rahmen der Durchführung des Bauvertrages zu verwenden und sie im Übrigen sowohl während der Dauer des Bauvertrages als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.

17.2 Von den Verpflichtungen nach Ziff. 17.1 ausgenommen sind lediglich Daten und sonstige Informationen, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen offengelegt werden müssen. In diesen Fällen wird die Offenlegung dem Auftraggeber unter Angabe von Inhalt und Umfang unverzüglich mindestens in Textform angezeigt.

17.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige besondere Sicherheitsanforderungen zu beachten und einzuhalten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber oder der vom Auftrag betroffene Bereich zu den kritischen Infrastrukturen zählt; der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber verlangen, dass konkret zu beachtende besondere Regelungen mitgeteilt und erläutert werden.

18. Datenschutz/Datensicherheit

18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb. der DSGVO und des BDSG-neu, einzuhalten.

18.2 Sofern der Auftraggeber im Rahmen der Leistungsbeziehung personenbezogene Daten an den Auftragnehmer übermittelt oder der Auftragnehmer personenbezogene Daten erhebt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese ausschließlich im Rahmen der Leistungsbeziehung oder – sofern vereinbart – im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Zwecke zu verwenden und die Daten nach Erreichen des Verwendungszwecks, spätestens aber nach Ablauf eventueller Aufbewahrungsfristen, zu löschen.

18.3 Im Fall der Auftragsverarbeitung wird der Auftragnehmer geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Zu Einzelheiten der Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. Art. 28 DSGVO wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.

18.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart bzw. nicht typischerweise vom Auftrag umfasst (z.B. Planungen u.Ä.), ist das Fotografieren und Filmen auf dem Gelände und in den Objekten des Auftraggebers oder auf einer von diesem eingerichteten Baustelle sowie jegliche Veröffentlichung zum Vertrag untersagt.

19. Compliance: Kartellrecht und Korruptionsprävention

19.1 Der Auftragnehmer sichert dem Auftragnehmer gegenüber zu, dass er sich an wettbewerbsbeschränkenden Preis- oder Konditionsabsprachen im Zusammenhang mit den Leistungen, die er für den Auftraggeber erbringt, nicht beteiligt hat und auch künftig nicht beteiligen wird. Ging der Bestellung die Abgabe von Angeboten an den Auftraggeber voraus, für die der Auftragnehmer eine Absprache getroffen hat, die eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sei es mit Mitbewerbern, mit Mitarbeitern des Auftraggebers oder mit Dritten, oder die wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweisen darstellen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Die Verpflichtung aus Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Vertrag beendet wurde oder wird oder bereits erfüllt ist.

19.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Loyalität. Der Auftragnehmer wird es insbesondere unterlassen, den Mitarbeitern des Auftraggebers oder diesen nahe stehenden Personen persönliche Vorteile zu versprechen oder zu gewähren oder von diesen solche Vorteile anzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Nachunternehmern aufzuerlegen und den Auftraggeber unverzüglich per E-Mail an compliance@swp-potsdam.de zu informieren, wenn ihm ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt wird. Sofern im Zusammenhang mit der Planung, der Vergabe und/oder der Abwicklung bzw. Abrechnung einer Bestellung Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftraggebers nachweislich unzulässige Vorteile gewährt wurden, gilt Ziff. 19.1 entsprechend.

19.3 Ziff. 19.1 gilt ferner entsprechend, sofern ein Nachunternehmer eine von Ziff. 19.1 erfasste Absprache getroffen hat oder trifft oder unzulässige Vorteile im Sinne der Ziff. 19.2 gewährt hat und der Auftragnehmer davon Kenntnis hat oder dies hätte erkennen können.

19.4 In den in Ziff. 19.1 bis 19.3 genannten Fällen ist der Auftraggeber zur Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

19.5 Alle Verstöße oder Verdachtsfälle können durch den Auftragnehmer jederzeit an compliance@swp-potsdam.de gemeldet werden. Die Meldungen werden strikt vertraulich behandelt.

20. Compliance-Managementsystem (CMS)

Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer, dass er über ein angemessenes Compliance-Managementsystem (CMS) verfügt, das als Kernbestandteil wirksame Vorkehrungen gegen Korruption, nicht nur durch Leistungen von Geld, sondern auch durch Sachzuwendungen und Einladungen, enthält. Dabei setzt der Auftraggeber voraus, dass sich diese Vorkehrungen nicht auf bloße Vorschriften beschränken, sondern diese auch in der Praxis angewendet und ihre Anwendung regelmäßig überprüft werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung Auskünfte zu seinem CMS zu erteilen.

21. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen

21.1 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.

21.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

22. Arbeitnehmerrechte

22.1 Der Auftraggeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte.

22.2 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber gegenüber zu, die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmer, die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden, einzuhalten. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, Nachunternehmer zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen in Bezug auf seine Arbeitnehmer zu verpflichten.

22.3 Der Auftraggeber hat stets das Recht, einen Nachweis in Form einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu verlangen, der eine entsprechende Garantie zugunsten des Auftraggebers enthält; etwaige Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

22.4 Für Leistungen, die im Land Brandenburg erbracht werden, gelten die Anforderungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes an Mindestentgelt in ihrer jeweiligen Fassung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Anforderungen zu beachten.

22.5 Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen gemäß Ziff. 22 verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

22.6 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber von Mitarbeitern des Auftragnehmers wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß § 13 MiLoG oder § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang.

23. Arbeitssicherheit

23.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er sich an die für ihn geltenden Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz) hält. Das gilt für die Befolgung der Vorgaben aus der Ersteinweisung an der Baustelle.

23.3 Stellt der Auftraggeber einen nicht unerheblichen Verstoß des Auftragnehmers gegen die geltenden Arbeitsschutzvorschriften fest, ist er zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Falls einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, von der unter Würdigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Vertragsparteien hätten sie vereinbart, wenn sie sich der Lücke bewusst gewesen wären.

24.2 Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber genannte Baustelle.

24.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

24.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen nach dem Internationalen Privatrecht.