Entflechtungsklausel

Einhaltung der Entflechtungsvorgaben gemäß § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Stadtwerke Potsdam GmbH, die Energie und Wasser Potsdam GmbH und die Netzgesellschaft Potsdam GmbH unterliegen bezogen auf den Strom- und Gasnetzbetrieb den Entflechtungsvorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und müssen einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleisten. Soweit der Auftragnehmer für einen der vorgenannten Auftraggeber Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Strom- und/oder Gasnetzbetrieb erbringt, gelten deshalb die Ziffern 1 bis 4.

  1. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der gesetzlichen Entflechtungsvorgaben verpflichtet. Insbesondere hat er alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages erhält und die von wirtschaftlichem Interesse für Strom- und/oder Gasvertriebe, -händler oder -erzeuger sein können (im Folgenden: Netzinformationen), streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Das betrifft insbesondere
    • Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen,
    • Kontakt- und Verbrauchs-/Lastgangdaten von Anschlussnehmern,
    • Informationen zu kundeneigenen Erzeugungsanlagen und besonderen Verbrauchseinrichtungen einschließlich deren Leistungen sowie
    • Informationen zum Lieferanten oder zur Wechselbereitschaft von Anschlussnehmern.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Netzinformationen gegenüber unbefugten Dritten offengelegt und/oder zu anderen Zwecken als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden. Er muss insbesondere seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten. Bei Einsatz von Nachunternehmern hat der Auftragnehmer die vorgenannten Verpflichtungen in vollem Umfang auch seinem jeweiligen Nachunternehmer aufzuerlegen. Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Auftragnehmer die Einhaltung der geforderten Maßnahmen in geeigneter Form nachweist.
  3. Der Auftragnehmer untersteht in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Entflechtungsvorgaben den fachlichen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann dieses Weisungsrecht unter anderem durch Einzelweisungen oder durch Verfahrens- und Verhaltensanweisungen ausüben.
  4. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der ihn betreffenden Prozesse und Vorgaben regelmäßig zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber das Recht zur Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsprozesse und zum Zugang zu allen hierfür erforderlichen Daten.