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CO2-Kostenaufteilung

Die neue Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter

CO2-Kostenaufteilung

Das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten (CO2-Kosten), die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Vermieter sollen damit auch Anreize erhalten, die Gebäude energetisch sinnvoll zu sanieren, um CO2-Kosten einzusparen.

Die Kostenaufteilung übernehmen die Vermieter bzw. Mieter entsprechend der Wohnfläche. Weitere Informationen finden Sie unten im Erklärfilm.

Das CO2-Gesetz erklärt

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Die angefallenen Emissionswerte finden Sie ab 2024 auf Ihrer Gasrechnung (Brennstoffrechnung) oder Fernwärme-Rechnung. Wenn Sie wissen möchten, welchen Anteil Sie vom Vermieter erhalten, nutzen Sie bitte den CO2-Rechner unten auf dieser Seite.

Der CO2-Rechner der Bundesregierung

Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter / Vermieter richtet sich nach der Wohnfläche. Um den Kostenanteil zu ermitteln, den der Mieter vom Vermieter erstattet bekommt, nutzen Sie bitte den CO2-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Neben den Kosten aus dem europäischen Emissionshandel, wird seit 2021 fürs Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe erhoben, um den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Bislang mussten Mieter die zusätzlichen Kosten allein tragen. Ab 2023 werden Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt (s. unten).

Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. Dazu gehören i.d.R. Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind u.a.:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Mieträume, die mit nachwachsenden Energieträgern beheizt werden
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen werden die CO2-Kosten weiterhin vollständig vom Mieter getragen.

Das kommt auf die Abrechnungssituation an.

Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter i.d.R. durch eine Betriebskostenabrechnung abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

Bezieht der / die Mieter*in den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss diese*r die Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der/die Mieter*in innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen.

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.

Das Stufenmodell zeigt die prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten und damit den energetischen Zustand des Gebäudes.

Die Einordnung erfolgt über den CO2-Ausstoß durch das Heizen, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Gas- und Fernwärme-Rechnungen der Energie und Wasser Potsdam (EWP) ausgewiesen.

Visualisierung des Stufenmodells für die prozentuale Abrechnung der CO2-Kosten

Im nächsten Schritt werden die anfallenden CO2-Kosten, die ebenfalls auf den Abrechnungen der EWP ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt.

Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das kostenlose Online-Tool der Bundesregierung.

Bei einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage muss die Zuordnung der CO2-Emission nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz entsprechend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3 der Zuteilungsverordnung 2020 (sog. Finnische Methode) erfolgen.

Carnot:

Die Carnot-Methode konzentriert sich auf die Effizienz von Wärmekraftmaschinen. Die direkten CO2-Emissionen aus den Brennstoffen werden mit der Carnot-Methode auf Wärme- und Stromerzeugung aufgeteilt. Die Wärmenetzverluste sind enthalten. Sie finden den CO2-Emissionsfaktor des Potsdamer Fernwärmenetzes nach der Carnot-Methode in unserer Fernwärmebescheinigung vom TÜV-Nord im Download-Bereich unter ewp-potsdam.de/fernwärmepreise.

Finnisch:

Die finnische Methode zur Berechnung von CO2-Kosten basiert auf dem Verursacherprinzip. Dabei wird der CO2-Ausstoß berechnet und mit einem festgelegten Preis pro Tonne CO2 multipliziert. Diese Kosten sollen Anreize schaffen, den CO2-Ausstoß zu reduzieren und umweltfreundlichere Alternativen zu fördern. Der Gesetzgeber schreibt in dem CO2-Kostenaufeilungsgesetz die finnische Methode zur Berechnung vor.

Unterschied:

Die Carnot-Methode betrachtet die Effizienz von Wärmekraftmaschinen, während die Finnische Methode die tatsächlichen CO2-Emissionen durch die Nutzung von fossilen Brennstoffen berücksichtigt. Im Gegensatz zur Carnot-Methode, die sich auf thermodynamische Effizienz konzentriert, zielt die Finnische Methode also darauf ab, die Umweltauswirkungen von CO2-Emissionen zu quantifizieren und zu bepreisen.

Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter*innen oder Mieter*innen dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die EWP als Gas- und Wärmelieferant ist lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die CO2 Kosten nach den Vorgaben des CO2KostAufG auszuweisen.

Die EWP weist die benötigten CO2-Informationen auf den Gas- oder Wärmeabrechnungen aus. Die Information zu Wohnungsgröße etc., die bei der individuellen Berechnung eine Rolle spielen, liegen der EWP nicht vor.

Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem.

Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.

Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung, die in diesem Absatz genannten Daten genutzt werden.

Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.

Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Gas- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Dabei ist zu beachten, dass Emissionskosten, die zur Berechnung herangezogen werden müssen, nicht bereits zum Jahresanfang veröffentlicht werden. Bei Rechnungsstellung in den ersten Monaten durch die EWP kann die Rechnung daher vorläufige Werte enthalten, die erst nach Rechnungsversand offiziell bekannt gegeben werden.

Strombasierte Wärmeerzeugung durch Wärmepumpen / elektrische Heizungen fallen nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissisonshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, zur Wärmeerzeugung genutzt werden.

Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind u.a.:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
  • Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
  • Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.

In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.