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Energie und Wasser Potsdam Kundenservice

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Aktuelles zur Energieversorgung

Strom, Gas und Fernwärme

Das ändert sich 2024

Neuerungen rund um Ihre Energieversorgung

Die Energie und Wasser Potsdam möchte Sie nicht nur mit Energie sondern auch mit Informationen versorgen. Daher stellen wir Ihnen gern die wichtigsten Neuerungen zur aktuellen Lage auf dem Energiemarkt zur Verfügung und stehen Ihnen als Partner vertrauensvoll zur Seite.

Der gesenkte Mehrwertsteuersatz auf Gas und Fernwärme wird spätestens zum 31. März 2024 wieder von 7 auf 19 Prozent umgestellt. Mit der befristeten Steuersenkung hatte die Bundesregierung auf die stark gestiegenen Energiekosten reagiert. Durch die wegfallende staatliche Entlastung werden die Rechnungsendbeträge für Endkundinnen und -kunden steigen.

Unser Tipp: Abschlag anpassen

Wenn die Mehrwertsteueränderung noch nicht in Ihrem Abschlagsplan bei Gas und Fernwärme berücksichtigt ist, empfehlen wir Ihnen die Erhöhung Ihres Abschlags, um eine Nachzahlung zu vermeiden.

Zählerstand ablesen

Sie haben außerdem die Möglichkeit, Ihren Zähler abzulesen. Sie können Ihren Zählerstand jederzeit im Online-Serviceportal eintragen oder uns gerne auch telefonisch mitteilen unter (0331) 661 3000 in der Zeit von Mo. – Fr. von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Die gesetzliche Regelung für die staatlichen Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmelieferungen hätte von der Bundesregierung noch um drei Monate verlängert werden können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch Finanzierungsdefizite für den Haushalt des Jahres 2024 hervorgerufen. Auf Grund der aktuellen Haushaltsituation wird daher ein für die Verlängerung der Preisbremsen eigentlich bereits vorliegender Verordnungsentwurf der Bundesregierung ist nicht zum Tragen kommen. Die Preisbremsen sind daher zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Unser Tipp: Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechnung und den Preisbremsen bei der EWP haben, finden Sie hier weitere Informationen.

Im Jahr 2023 beträgt der Preis pro Tonne CO2 30 Euro. Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll 2024 der Preis pro Tonne CO2 auf 45 Euro und für 2025 auf 55 Euro steigen. Der vorgesehene Preiskorridor für 2026 bleibt mit 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 unverändert. Eine Abfederung über ein Klimageld ist aktuell nicht vorgesehen. Die Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate für CO2-Emissionen sind Bestandteil des Gas- bzw. Wärmepreises. Für das Jahr 2024 erhöhen sie somit den Preis für Gas- und Wärmelieferungen.

Durch den Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetze im Jahr 2024 mussten die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte neu kalkulieren und veröffentlichen. Der Preisanstieg muss dann auch in die Kalkulation der Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber und in die Kalkulation der Strompreise übernommen werden.

Die Netzentgelte für Potsdam finden Sie übrigens hier: Netzgesellschaft Potsdam

Durch die Umstellung der Mehrwertsteuer und das Ende der Energiepreisbremsen fallen 2024 gleich zwei finanzielle Entlastungen weg. Deshalb passen wir bei unseren Kundinnen und Kunden mit der turnusmäßigen Jahresverbrauchsabrechnung die Abschläge an. Möchten Sie als unsere Kundin oder unser Kunde vorab auf Nummer sicher gehen und Nachzahlungen vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, im Online-Serviceportal Ihren Abschlag eigenständig anzupassen. Einfach registrieren unter ewp-potsdam.de/onlineservice.

Preisbremse in Rechnungen

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Die Strompreisbremse auf der Rechnung erklärt

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Vollen Durchblick bei der Rechnung (Beispiel)

1. Erstattungsbetrag Preisbremse / Abrechnungszeitraum
Die Entlastung der Preisbremse (2. Stufe), welche die Bundesregierung übernimmt, wird insgesamt für den Zeitraum der Rechnungslegung auf dem Deckblatt ausgewiesen. Sie gilt ab 01.01.2023. Für diese Rechnung betrifft das vorerst zwei Monate).

2. Ihre neuen Abschläge
Die neuen Abschläge wurden unter Berücksichtigung der Preisbremse berechnet. Sie fallen höher aus als die alten, wenn es im Laufe der Abrechnungsperiode Preiserhöhungen gegeben hat. (Infos dazu finden Sie unter siehe unter „Betragsermittlung Strom“ auf dieser Rechnung.)

Sie möchten dies nachrechnen? Nutzen Sie dafür unseren Entlastungsrechner.

3. Verbrauch Vorperiode
Die Verbrauchsermittlung zeigt Ihnen, wie viel Strom Sie in der letzten Abrechnungsperiode verbraucht haben und vergleicht diesen mit der Vorperiode. So erkennen Sie, ob Sie mehr oder weniger Strom verbraucht haben.

Der Vorjahresverbrauch bildet die Grundlage für die Ermittlung der Entlastungsbeträge.

4. Ihr aktueller Arbeitspreis (netto)
In der ersten Tabelle der „Betragsermittlung“ werden Ihnen die der Rechnung zugrundeliegenden Arbeits- und Grundpreise ausgewiesen. Ihr aktueller Arbeitspreis in dem Tarif „EWP Strom Grundversorgung“ beträgt 39,06 Cent/kWh (netto) * 19 % MwSt = 46,481 Cent / kWh (brutto).

5. Differenz Preisbremse
Mit der Strompreisbremse wird der Arbeitspreis für Privathaushalte und kleine Unternehmen auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Unter „Differenz Preisbremse“ wird in EUR der Anteil des Arbeitspreises ausgewiesen, der über dem Deckel liegt. Der aktueller Arbeitspreis ist 46,481 Cent / kWh. Der Staat übernimmt die 6,481 Cent / kWh (entspricht 0,46481 EUR/kWh – 0,40 EUR/kWh = 0,04682 EUR/kWh).

Das Entlastungskontingent (305 kWh) multipliziert mit dem Brutto-Differenzbetrag (0,06481 Euro) ergibt eine Entlastung in Höhe von 19,81 Euro, die Ihnen für die 2 Monate unter 1. gutgeschrieben wird.

6. Ermittlung Entlastungskontingent
Für die Rechnung wird der gesamte Jahresverbrauch anteilig auf die Abrechnungsmonate (hier 2 Monate) berechnet (2.292kWh/12 * 2 Monate). Der anteilige prognostiziert Jahresverbrauch wird unten ausgewiesen.

Die restlichen Monate werden mit der kommenden Rechnung entlastet.

Die Preisbremse gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Dieses so genannte „Entlastungskontingent“ wird hier dargestellt (80 % von 382 kWh = 305,6 kWh).

Angebote und Informationen im Überblick

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Unsere Experten beleuchten einmal monatlich Themen rund um Energie und Wasser auf Radio Potsdam. Hier bei uns gibt’s alle Sendungen jederzeit auf die Ohren.

Nützliche Tipps

Energie sinnvoll nutzen

Bildbeschreibung

Jede eingesparte Kilowattstunde hilft die eigenen Kosten zu senken. Wir haben für Sie einige nützliche Tipps zusammengestellt.

Zahlungsschwierigkeiten

Vertrauensvolle Hilfe

Strom und Taschenrechner zum Kosten ermitteln, © PhotoSG /Fotolia

Kommen Sie möglichst frühzeitig auf uns zu – am besten, bevor es zur ersten Zahlungsverzögerung kommt. Hier finden Sie weitere Informationen.

CO2KostAufG

Aufteilung der CO2-Kosten

Junge Frau am Schreibtisch mit Laptop macht sich Notizen, ©  mojo_cp – stock.adobe.com

Künftig müssen die CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden. Ein Erklärfilm und Online-Tool helfen bei der Berechnung und visualisieren die Rechenschritte.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung der Energiepreise (Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen) sind per Gesetz bis zum Ende des Jahres 2023 wirksam und hätten durch eine Verordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden können. Nach vielen Diskussionen wurde im November 2023 eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 ist jedoch die Nutzung der ursprünglich dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung des aktuellen und der kommenden Jahre nicht mehr möglich. Die Energiepreisbremsen werden zwar aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert, allerdings hat das Bundesfinanzministerium mittlerweile eine Ausgabensperre über weite Teile des Haushalts 2023 und auch für den ähnlich wie der KTF konstruierten WSF verhängt. Die aktuelle Haushaltdebatte bzw. die Neubewertung der Haushaltplanung auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes führt dazu, dass der Staat finanziell nicht die Möglichkeit hat, die Preisbremsen zu verlängern.

Die temporäre Mehrwertsteuersenkung für Gas- und Wärmelieferungen war ursprünglich bis Ende März 2024 geplant. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass die Nutzung der dem „Energie- und Klimafonds“ (EKF) zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird. Aktuell ist noch nicht eindeutig klar, ob der Staat gezwungen ist, an dieser Stelle zu sparen und die Mehrwertsteuer vorzeitig wieder von 7 % auf 19 % erhöht. Immerhin geht es um bis zu 60 Milliarden Euro, die den künftigen Haushalten fehlen. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die Absenkung der Mehrwertsteuer für Gas- und Wärmelieferungen bis zum ursprünglich geplanten Datum gilt.

Im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen zu den hohen Energiepreisen für Haushalte wurde für Gas und Wärme die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Absenkung war im Gesetz bis Ende März 2024 befristet. Derzeit ist wegen der aktuellen Diskussionen um den Bundeshaushalt 2024 unklar, ob und um wieviel Monate diese Frist verkürzt wird.

Sollte die Mehrwertsteuer wieder auf 19 % steigen, bedeutet das, dass sich Ihr Gas- bzw. Wärmepreis um 11,2 % (brutto) erhöht. Bei einem Preis von beispielsweise 12 ct. pro Kilowatt-stunde für Gas, würde das zu einer Preiserhöhung um 1,44 ct führen. Bei einem Jahresverbrauch von beispielsweise 20.000 Kilowattstunden würde das bedeuten, dass Sie anstatt 2400 Euro 2688 Euro für Ihren Gasverbrauch zahlen, also 288 Euro mehr pro Jahr.

Eine endgültige Entscheidung über die weitere Absenkung der Mehrwertsteuer ist jedoch leider voraussichtlich erst Anfang des Jahres 2024 zu erwarten.

Sowohl das Auslaufen der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme, als auch die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer können zu höheren Kosten für Ihre Energielieferungen führen. Das bedeutet: Wenn Ihre Abschlagszahlungen in der Summe die Kosten für den Jahresverbrauch nicht decken, wird spätestens mit der Jahresabrechnung eine Nachzahlung fällig.

Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre Abschläge an die „neuen“ Preise anzupassen. Dies ist notwendig, damit Sie mit der Jahresrechnung keine zu hohe Rückzahlungsforderung erhalten.

Netzentgelte werden für den Transport von Energie bezahlt. Im Fall der Netzentgelte für Strom gibt es die großen Übertragungsnetz-Transportleitungen, die den Strom von den Erzeu-gungsanlagen durch ganz Deutschland in die Städte und Gemeinden transportieren. Das sind sozusagen die Stromautobahnen. Der mit hoher Spannung in den Übertragungsnetzen transportierte Strom gelangt über Stromnetze mit geringerer Spannung bis zu den Verbrauchern. Dafür wird er in eine niedrigere Spannung transformiert. Um den Bau und den Betrieb der Stromleitungen zu finanzieren, zahlen alle Kunden Netzentgelte für ihre Nutzung der Stromnetze (vom Übertragungsnetz bis zum Netzanschluss der einzelnen Kunden). Diese werden pro genutzte Kilowattstunde zuzüglich eines monatlichen Grundpreises in der Stromrechnung berechnet. Die vorläufigen Netzentgelte werden jedes Jahr von den Netzbetreibern für das Folgejahr ermittelt und bis zum 15. Oktober veröffentlicht. Die Höhe der Netzentgelte wirkt sich dann unter anderem auf den Strompreis für das kommende Jahr aus. Die Höhe der Netzentgelte kann bis zum Ende Dezember eines Jahres für das Folgejahr geändert werden. Diese Anpassungen waren in der Vergangenheit in der Regel nur gering.

Für die Übertragungsnetze zum Transport großer Mengen Strom und zur Aufrechterhaltung der Versorgung fallen Kosten für den Betrieb und den Bau an. Ein Teil der Betriebskosten sind die sogenannten Systemdienstleistungskosten, die u.a. von den Strombeschaffungskosten abhängig sind. Da die Beschaffungskosten krisenbedingt stark gestiegen sind, sind auch die Netzkosten der Übertragungsnetze stark gestiegen.

Um die Kunden zu entlasten, wollte die Bundesregierung zu diesen Kosten für das Jahr 2024 einen Zuschuss von 5,5 Milliarden Euro zahlen, damit die Netzentgelte für die Kunden nicht so stark steigen. Dieser Zuschuss sollte mit Mitteln aus dem WSF erfolgen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 hat jedoch zur Folge, dass unter anderem die Nutzung der dem WSF zugeführten Gelder bzw. deren Berücksichtigung für die Haushaltsplanung der kommenden Jahre nicht mehr möglich ist und die Haushaltsplanung des kommenden Jahres neu im Bundestag diskutiert wird.

Das bedeutet: Durch den Wegfall des Zuschusses für die Übertragungsnetze im Jahr 2024 mussten die Übertragungsnetzbetreiber die Netzentgelte neu kalkulieren und veröffentlichen. Der Preisanstieg muss dann auch in die Kalkulation der Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber und in die Kalkulation der Strompreise übernommen werden. Die Strompreise werden also steigen.

Die Großhandelspreise sind aktuell zwar gesunken, jedoch nicht auf das Niveau, das wir aus früheren „Normal-Zeiten“ kannten. Der Krieg in der Ukraine hat die Preise an den Energiebörsen in bis dahin nie dagewesene Höhen steigen lassen. Doch bereits vor dem Krieg in der Ukraine waren Preise schon außergewöhnlich hoch. Aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie war im Laufe des Jahres 2021 weltweit die Nachfrage nach Vorprodukten und Rohstoffen gestiegen. Zudem erfolgt die Beschaffung von Energie an den Großhandelsmärkten oft langfristig bzw. ein Teil der Energie wird langfristig zu einem festen Preis eingekauft. Dies sichert Preisrisiken durch stark schwankende Börsenpreise ab. Der langfristig eingekaufte Energieanteil ist nicht in der Preiskalkulation veränderbar. Kurzfristig gesunkene Börsenpreise wirken sich also nur teilweise oder gering auf den aktuellen Endkundenpreis aus. Dafür haben die Kunden eine höhere Preisstabilität.

Die Grundversorgung ist ein wesentliches Element einer sicheren und sozialen Energieversorgung. Sie bietet großen Kundengruppen das Produkt ihrer Wahl, bezogen auf Flexibilität, Komfort, Sicherheit, Regionalität und Solidarität. Nicht ohne Grund wählen viele Energiekunden die Grundversorgung, obwohl sie Sonderprodukte des Grundversorgers oder auch von Wettbewerbern kennen.

Preisdifferenzen zwischen Grundversorgung und anderen Wettbewerbsprodukten haben vielfältige Gründe. Ein erhöhtes Service- und Beratungslevel erhöht die Kosten auch in jedem Sondervertragsprodukt. Langfristige Beschaffung sichert die Kunden vor Preissprüngen ab, jeder Kunde hat allgemeinen und jederzeit möglichen Zugang zur Grundversorgung und gleichzeitig kurze Kündigungsfristen.

Ein reiner Preis-Vergleich von Grundversorgungsprodukten mit den günstigsten Sondervertragsprodukten im Markt ist nicht zielführend. Die Grundversorgung bietet Sicherheit und ein ausgewogenes Preis-Leistungsverhältnis. Besonders günstige Sondervertragsprodukte auf Vergleichsportalen können sowohl preisliche, als auch andere Risiken (bei extrem günstigen Angeboten zum Beispiel die Sicherheit der Belieferung durch den Anbieter - wie in der Vergangenheit beobachtet) enthalten, die der Kunde abwägen muss.

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